"Die Ware ist zunächst ein äußerer Gegenstand, ein Ding, das durch seine Eigenschaften menschliche Bedürfnisse irgendeiner Art befriedigt." (MEW 23, S. 49) Etwas Äußeres ist zunächst nur die Form eines Inhalts, der seine Natur außer sich hat. Als Äußerlichkeit steht sie jedoch für sich, ist also zugleich auch gleichgültig gegen ihren Inhalt. Ihre Beziehung auf anderes ist bloße, für ihren Inhalt fremde Form und also nicht durch ihren Inhalt bestimmt, sondern durch einen Inhalt, den die Form für sich schon hat (siehe Doppelcharakter), bevor sie als Form überhaupt für einen Inhalt sein kann - also als Form für sich schon durch den Trieb einer ihm fremden Natur bestimmt ist. Äußerlichkeit ist das Dasein einer Formbestimmung, also eine Bestimmung der Form, die auch Form eines Inhalts ist, ohne auf diesen bezogen zu sein - gedoppelte Form als Form für sich ist. Diese entsteht, wenn eine Äußerung zugleich eine Bedingung formuliert, in der sie sich entäußert, also ihre Äußerung zugleich zum Abschluss und Ausschluss bringt, verselbständigt und isoliert. In der Trennung von ihrem Inhalt besteht sie vor allem aus der Bedingung, die in ihr aufgeht und allgemein wird. Die durch Entäußerung erzeugte Gegenständlichkeit ist das Produkt einer entfremdeten Äußerung, die sich in dem aufhebt, worin sie sich außer sich erhält, also eine Selbständigkeit des Außersichseins, verselbständigte Gegenständlichkeit hat. Sie ist ein äußeres Ding, welches gleichgültig gegen seine Entstehung existiert: ein Unding. In der Entfremdung ist die vollständige Negation der Äußerung existent und lässt sich als Begriff einer fremden Kraft durch ihre dem Eigenen fremde Substanz erkennen (siehe Begriffssubstanz). |
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