"Es erben sich Gesetz' und Rechte Gesetz ist das allgemein Gesetzte, das entweder durch sich selbst als Rationalität des Seins, als Logik der herrschenden Verhältnisse, oder durch eine anerkannte Autorität bestimmt ist. Oft ist es nur eine Gewohnheit oder eine Regel, die sich prinzipiell durchsetzt, weil ein Verhältnis sich selbst in der Logik seines sachlichen Verhalts entsprechen muss, einen gegenständlichen Zweck verfolgt. Das Gesetz ist also davon abhängig, welchem Verhältnis es entspricht, was es affirmiert, welchem selbständigen Zweck es folgt. Von daher ist es die politische Reinform desselben. Dieser ist in einer Waren produzierenden Gesellschaft die Rechtsform des vereinzelten Warenbesitzers, des Privateigentümers, der zwar von der Gesellschaftlichkeit der Produkte lebt, diese aber nur in privater Aneignung auf sich beziehen kann. Im Unterschied zu Gesetzen, die einer bestimmten Kultur genügen sollen, versteht man unter "Naturgesetzen" die regelhafte Formen natürlicher Beziehungen. Hierbei handelt es sich aber nicht um Gesetze im strengen Sinn, sondern um bloße Analogschlüsse von natürlichen Bezogenheiten. Natur ist nicht gesetzt, sondern verändert sich ständig und kann von daher keinem Gesetz folgen, noch es begründen. Natürliche Beziehungen sind nicht vermittelt, sondern unmittelbare Formen einer stofflichen (bzw. organischen) Einheit bestimmter Affinitäten, die ihre Regelmäßigkeit durch ihren organischen Gehalt haben (vergl. z.B. die Massenanziehung oder das Stromgefälle usw.). | ![]() |