"Das Gewissen h�ngt mit dem Wissen und der ganzen Daseinsweise eines Menschen zusammen. Ein Demokrat hat ein anderes Gewissen als ein Monarchist, ein Besitzender ein anderes Gewissen als ein Besitzloser, ein Denkender ein anderes als ein Gedankenloser. ... Das Gewissen der Privilegierten ist eben ein privilegiertes Gewissen." (K. Marx, Neue Rheinische Zeitung, MEW 6, 130). Das Gewissen ist eine private Gewissheit, die sich aus den Erfahrungen und Erinnerungen einer pers�nlichen Geschichte niederschl�gt. Es meldet sich daher vor allem dann, wenn ein Mensch sich gegen seine Gewissheit verh�lt, gegen sie verst��t. Er wird sich hierdurch der Wahrheit seiner Beziehung, wie sie in seinem Ged�chtnis ist, ungewiss und leidet an dieser Gewissenlosigkeit. Von daher ist es eigentlich selbstverst�ndlich, dass jeder Mensch nach seinem Gewissen handelt, gleich, ob ihm das bewusst ist oder auch nicht. Wo dies als Gewissensfreiheit herausgestellt werden muss, ist dies ein Hinweis auf Verh�ltnisse, die keine Gewissheit zulassen, in denen es also sich nicht verstehen l�sst, wie man nach seinem Gewissen handeln k�nnen soll. Solche Reflexion auf das Gewissen ist daher eher die Subjektivierung einer objektiven Unm�glichkeit, als dass sie f�r sich ernst zu nehmen w�re. Was z.B. Politiker einer repr�sentativen Demokratie zu vertreten haben, lie�e sich meist kaum mit einer Gewissheit in Beziehung bringen, auch nicht, wenn dies durch b�rgerliche Wissenschaft gest�tzt ist. Deren Gedankenabstraktionen dienen dem Ungewissen eher, als dass sie sich einer Gewissheit �ber die herrschende Wirklichkeit n�hern k�nnten. Ein darauf gr�ndendes Gewissen ist ein moralisches Gewissen, welches in vollkommenem Gegensatz zum wirklichen Gewissen stehen kann. In der Psychologie oder Religion wird dies jedoch nicht unterschieden. Im Kategorischen Imperativ wird solche Moral durch eine verallgemeinerten Vorstellung von einem "richtigen Handeln" begr�ndet, die sich aus einer Selbstbez�glichkeit ergeben soll. Und das Staatsrecht geht ausschlie�lich vom moralischen Gewissen in der Form des b�rgerlichen Rechts aus, es sei denn, es wird auf Unzurechnungsf�higkeit "erkannt". | ![]() |