"Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden.“ (Max Weber) Herrschaft entspringt dem platonischen Staatsverst�ndnis, wonach die Herrschaft der Weisen, der Sophisten, die Staatsf�hrung ausmachen soll. Der Klassenbegriff war im platonischen Staat unmittelbar als Begriff des Charakters gemeint als ein Resultat der Seelenbildung verstanden. Im Hegelschen Sinn war der Herrschaft als eine Gewal des Feudalismus Knechtschaft vorausgesetzt, die selbst als ihre tragende subjektive Kraft die Emanzipation der Menschen zum System der bürgerlichen Gesellschaft getieben hatte. Durch deren Gewaltenteilung wurde Herrschaft zu einem bürgerlichen Rechtssystem (siehe Recht), das seine Gewalt als ganzes Verhälnis durch eine repräsentative Demokratie legitimierte und über deren Repräsentanten sich als "Macht im Namen des Volkes" verstand. Deren Abstraktionskraft ist die Wirkung einer ant�u�erten Beziehung. Sie entsteht im Trieb ihres Unfriedens in einer unbefriedigten Beziehung, die sich sinnlich verselbst�ndigt hat, die also gewaltt�tig wird, wo und weil sie unsinnig geworden, wo sie substanziell au�er sich geraten ist und im Trieb ihrer wesentliche Lebens�u�erung entstellt und in ihrer Entstellung entstellt sit, die sie verr�ckt macht. | ![]() |