"Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt brauchen, in andren Worten, sie nehmen. Um diese Dinge als Waren aufeinander zu beziehn, müssen die Warenhüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des andren, also jeder nur vermittelst eines, beiden gemeinsamen Willensakts sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigne veräußert. ... Die Personen existieren hier nur füreinander als Repräsentanten von Ware und daher als Warenbesitzer. Wir werden überhaupt im Fortgang der Entwicklung finden, daß die ökonomischen Charaktermasken der Personen nur die Personifikationen der ökonomischen Verhältnisse sind, als deren Träger sie sich gegenübertreten." (MEW Bd. 23, S. 99) Eine Person ist die Einmaligkeit eines von seinen gesellschaftlichen Verhältnissen abgetrennten Menschen, der als Privatperson sich als Rechtsperson, als in seinem Dasein berechtigter Bürger einer Welt vereinzelter Menschen, der sich als deren Maske erlebt und erfährt (lat. persona = Maske). Sie ist die politische Form eines in seiner Vereinzelungbegriffenen Menschen, die als Erscheinungsform eines Individuums der bürgerlichen Gesellschaft wie eine Monade innerhalb ihrer Gesellschaft ihr Leben zu verfassen hat. Als dieses monadische Einzelwesen kann es sich als "seines Glückes Schmied" erscheinen, als ein autarker Produzent des eigenen Lebens, der sich selbst voraussetzungslos durch sein persönliches Recht auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit" als Privatperson vergesellschaftet und durch seine Mündigkeit als ein gesellschaftliches Subjekt erscheint (siehe hierzu Immanuel Kant) und sich praktisch durch seine monadische Existenz als Keimzelle der gesellschaftlichen Bildung (siehe hierzu Aufklärung) versteht. Diese Gesellschaft versteht sich dann auch lediglich als eine Ansammlung von privaten Persönlichkeiten (siehe Privatpersonen) erscheint (siehe auch Autopoiesis). Die Person lebt aber lediglich durch ihr formales Privatrecht als Einzelwesen einer ihm äußerlichen Gesellschaft (siehe abstrakte Allgemeinheit). In der Auseinandersetzung mit Feuerbach hielt Marx diesem die Ideologie des abstrakten Menschen als religiöses Wesen gegen sein in seiner Wirklichkeit wirkendes Wesen als gesellschaftlicher Mensch vor: "Feuerbach löst das religiöse Wesen in das menschliche Wesen auf. Aber das menschliche Wesen ist kein dem einzelnen Individuum innewohnendes Abstraktum. In seiner Wirklichkeit ist es das Ensemble der gesellschaftlichen Verhältnisse. Feuerbach, der auf die Kritik dieses wirklichen Wesens nicht eingeht, ist daher gezwungen: 1. von dem geschichtlichen Verlauf zu abstrahieren und das religiöse Gemüt für sich zu fixieren und ein abstrakt - isoliert - menschliches Individuum vorauszusetzen; 2. kann bei ihm daher das menschliche Wesen nur als "Gattung", als innere, stumme, die vielen Individuen bloß natürlich verbindende Allgemeinheit gefaßt werden.... Feuerbach sieht daher nicht, daß das "religiöse Gemüt" selbst ein gesellschaftliches Produkt ist und daß das abstrakte Individuum, das er analysiert, in Wirklichkeit einer bestimmten Gesellschaftsform angehört." (MEW 3, Seite 533ff) Als ein gesellschaftliches Wesen verstanden hat jede Person einen Doppelcharakter, den sie durch ihre Charaktermaske verbirgt (lat. persona=Maske): Zum einen ist sie ein Mensch, der sich selbst im "Ensemble der gesellschaftlichen Verhältnisse." (MEW 3, Seite 5) erzeugt und reproduziert. Zum Anderen ist dieser Mensch in der bürgerlichen Gesellschaft dazu bestimmt, sein Leben verdienen zu müssen (siehe hierzu auch Lohnarbeit), um sich überhaupt an ihrem gesellschaftlichen Stoffwechsel zu beteiligen und hierdurch zu existieren (siehe auch Existenzwert). Eine Person stellt von da her die körperliche Gestalt eines Individuums dar, wie es auch als Rechtsform in einer privatrechtlichen Gesellschaft als privat bestimmtes Wesen - als Privatperson - gilt, in der ein Mensch persönlich wahrgenommen wird. Als Person wirkt ein Mensch in zwischenmenschlichen Verhältnissen wie ein Mensch zwischen den Menschen, als Zwischenmensch (siehe auch Dazwischensein), wie er sich selbst im Ganzen seiner Wirklichkeit selbst behaupten können, sich in seiner ganzen Selbstgerechtigkeit als politisches Subjekt seiner Zwischenmenschlichkeit geben muss. In bürgerlichen Beziehungen wird er daher auch als Verkörperung des menschlichen Wesens an sich, als vergesellschafete Maske (persona = Maske) seines Menschseins angesehen. "Aber das menschliche Wesen ist kein dem einzelnen Individuum inwohnendes Abstraktum. In seiner Wirklichkeit ist es das ensemble der gesellschaftlichen Verhältnisse." (MEW 3, Seite 5) Menschen, die sich nach dem Eindruck verhalten, den sie machen können, veranstalten ihr Leben in den Formen seiner Veräußerung und also auch seiner Veräußerlichungen und Entäußerungen. Es ist die Form zwischenmenschlicher Beziehungen, die den Ereignissen ihrer Marktverhältnisse entsprechen, - entsprechen wollen, weil sie ihren Geldbesitz als Kaufmittel gegen Gebrauchswerte tauschen können, oder entsprechen müssen, weil sie ihr Leben nur durch die Veräußerlichung ihrer Lebenskraft gegen das Zahlungsmittel Geld erhalten können. Von daher behandelt das bürgerliche Recht die Menschen als Personen, die der Form nach eben durch ihre bloße Äußerlichkeit alle gleich gelten, wie sie diese in den Verhältnissen ihrer Absichten entwickeln. Daher gelten sich die Menschen auch zwischenmenschlich gleich, soweit sie von ihrer Außenwirkung bestimmt sind. Mit zunehmender Lebenserfahrung teilen sie ihre Verhältnisse in introversive und extroversive Beziehungen auf, worin sich schließlich auch ihre individuelle Wesen von ihrem Verhalten trennen, ihr Gesicht erstarrt (lat. persona = Maske) und zu einer Persönlichkeit wird. Was sie als Kind noch seelisch waren wird nun zu ihrer Psyche, die sich in einem so genannten "Ich" des Erwachsenen darstellt und ihre Absichten entwickelt. Die Person ist das Subjekt der bürgerlichen Gesellschaft, der objektive Mensch als bürgerliches Subjekt, der als Persönlichkeit so privat wie öffentlich auftritt und der als seines Glückes Schmied sein Leben in der bürgerlichen Gesellschaft und inmitten ihrer Lebensburgen durch sich und für sich selbst besorgt. Es ist der juristische, ökonomische und psychologische Begriff für die Notwendigkeit privater Existenzbesorgung, der Privatheit der bürgerlichen Existenz, wie sie in deren Individuen reflektiert ist. Aber ihre Individualität ist darin aufgehoben, dass sie objektiv die Existenzform formuliert und das darstellt, was dem Individuum der bürgerlichen Gesellschaft hierzu nötig ist. Dieses kann sich als Persönlichkeit des Marktes frei wissen, weil und sofern es Geld besitzt, weil darin alles gleich gilt und gesellschaftliche Macht verkörpert ist, durch die alles relativ zu seiner Austauschbarkeit, also gleichgültig und für sich aus seiner Notwendigkeit befreit wird (siehe auch Freiheit). Was Menschen darin wirklich sein können, ist der Anschein ihrer Zwischenmenschlichkeit im Belieben ihrer Persönlichkeit, ihrer Geltung als personifizierter Mensch, weil darin der Mensch dem Vergleich seiner Lebensäußerung im Schein einer ihm zur fremden Macht gewordenen Sachgewalt als Privatperson unterworfen ist. Als diese ist er zum versachlichten Menschen (siehe Verdinglichung) im Besitz einer übermächtigen Sache geworden (siehe Warenfetisch), die für das Leben der Menschen zwar von Nutzen (siehe Gebrauchswert) ist, in Wahrheit aber nur als Sachzwang des Privateigentums gesellschaftlich wirklich da sein kann (siehe hierzu auch Kleinbürgertum). In einer Person werden die äußeren Eigenschaften des Menschen als "Wesensmerkmale" seiner Individuation aufgefasst, die ihm unabhängig von aller Bezogenheit und gesellschaftlichen Gewordenheit von Natur zu eigen zu sein scheinen. Die soziale Natur des bürgerlichen Individuums ist die Natur seines Besitzes (siehe hierzu auch Liberalismus). Hierfür ist es von der bürgerlichen Gesellschaft schon von Geburt mit allen Rechten des Inhabers seiner Existenz ausgestattet und muss aus dieser machen, was sie sozial bestätigt, worin sie also ihren privaten Lebensraum gesellschaftlich zu integrieren versteht (siehe Privatperson). Für die Psychologie ist die Person vor allem ein Seelenwesen, worin sich seine Gefühle in seiner Psyche zusammenfinden, worin also die Befindlichkeit eines Menschen in der Getrenntheit zu seinem Sein, seine abstrakte Sinnlichkeit als persönliches Wesen notwendig erscheint (siehe Körperfetischismus). Im Unterschied zu einem geistbegabten Individuum wird die Person hier vollkommen in der Abtrennung von ihrer Gesellschaft als für sich durch seine Seele (siehe auch Psyche) existierender Mensch angesehen, der durch sich selbst ist und sich also auch selbst genug sein muss. Diese Selbstgenügsamkeit tritt als Selbstbehauptung der Existenz auf, die in der Person bestätigt ist, um die sie ihr Leben besorgt, um sich abstrakt von jedem Bezug zu erhalten (siehe Realabstraktion), ihr Leben dadurch besorgt, dass sie sich ihrem Tod widersetzt (siehe Existenzialismus). Als solches Wesen hat die Person ihren ausschließlichen Lebensgrund in ihrer Seele als Gegensatz zwischen existenzreflektiertem Müssen und lustreflektiertem Wollen, z.B. zwischen Lustprinzip und Realitätsprinzip (siehe Psychoanalyse). Die Person wird zu einer bürgerlichen Persönlichkeit in der Form, worin sie diesen Gegensatz in sich vereint, ihr Einerseits und Andererseits in ihren Absichten zu realisieren versteht.. Die Person ist zugleich die Rechtsform des Bürgers, dessen persönliches Recht nicht nur Menschenrecht ist, sondern vor allem auf seinem Besitz gründet (siehe Existenz). Als gesellschaftliches Individuum wird er hierin nur als Warenhüter betrachtet, der sich in dieser Behütung und Sorge seinen Willen gibt, dem Geldbesitz als allgemeiner Warenbesitz zu einem Reich der Willkür verhilft. Die Sprache selbst verrät allerdings, was er dabei betreibt: Maskerade. Es ist die Maskerade des Privateigentums, das auch von der Sprache selbst schon als Uneigenes, als Selbstinterpretation der Privatheit begriffen ist (Privat bedeutet Raub, Privateigentum heißt also wörtlich: geraubtes Eigentum). |
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