Schuld setzt eine politische oder soziale Pflicht voraus, z.B. eine Zahlungspflicht bei einer Kreditvergabe oder die Pflicht, sich sachgerecht zu verhalten und eigene Willkür zu zügeln. Schuld hat man auch, wenn man ein Unglück herbeigeführt hat, das durch persönliches Versagen oder durch Gleichgültigkeit verursacht wurde, das durch eine adäquate, also durch die Sache bestimmte Beziehung auf das Geschehen vermieden worden wäre. Das setzt die Möglichkeit voraus, anders handeln zu können und zugleich das Urteil, dass das schuldhafte Handeln in einer mehr oder weniger bewussten Absicht erfolgte, welche die Folgen des Unglücks, die Zerstörungen zwar nicht begründet, wohl aber bewirkt hatte. Schuld ist daher nicht von einem Geschehen selbst, sondern auschließich von der Beurteilung einer Handlung abhängig. Dahinter kann sich zugleich auch eine objektive Not verstecken, wodurch Menschen an einer Zerstörung schuldig erscheinen, aber unter gegebenen Bedingungen gar nicht anders entscheiden konnten. Eine notwendige Entscheidung kann aber nicht wirklich schuldig machen. Zur menschlichen Emanzipation gehört immer ein Not wendendes Verhalten gegen die Bedingungen, unter welches Leben geraten sein und beherrscht werden kann. Umgekehrt kann Schuld aber auch objektiv als Verstoß gegen das Gegebene entstehen, wenn ein Verhalten zum eigenen Nutzen sich willkürlich über das Leben oder die Lebensbedingungen anderer Menschen hinwegsetzt. Das gegeben erscheinenden Leben kann zur Ermittlung von Schuld nicht unmittelbar hergenommen werden. Es ist nur aus dem gesellschaftlichen Verhälnis der Menschen und ihren gegebenen Lebensbedingungen zu ermitteln, ob ein schuldhaftes Verhalten entstanden ist, also auch, inwiefern ein Mensch sich Leben anderer Menschen angeeignet oder als Sache genommen, als menschliche Lebensäußerung zum eigenen Vorteil zunichte gemacht haben. Das kann weit vermittelt sein. So kann man beispielsweise den Aktionären an den Plünderungen von Lebensressourcen durch das fiktive Kapital eine subjektive Schuld zuweisen, weil sie aus deren Zerstörung eine Wertsteigerung ihre Geldeinsatzes gewinnen, kann zugleich aber auch sehen, dass sie ihr Geldvermögen nicht anders sichern können, weil es ohne Anlage objektiv seinen Wert verliert. Der objektive Vorgang und der subjektive Vorgang lassen keine Moral zu, die an dieser Stelle wirksam werden kann, weil das Versagen im Widerspruch der Sache selbst begründet ist. Dass ein Geldbesitzer Probleme mit seinem Geld bekommt, wenn er es nicht anlegt, ist in der Kritik des Geldbesitzes zu beurteilen, nicht durch eine Moral, die selbst nichts anderes darstellt als das Bedürfnis, in selbigen Besitz zu gelangen. Eine Schuldzuweisung ist niemals Kritik, weil sie die Affirmation des Bestehenden betreibt. Im Zwischenmenschlichen gründet Schuld auf Ungewissheit, auf dem Gefühl (siehe Schuldgefühl), einem SVerhältnis nicht entsprechen, sich darin nicht wirklich verhalten zu können. Ein Mensch empfindet Schuld ausschließlich subjektiv, wenn er sich gegen die Gewissheit seiner Liebe verhalten, ihr Verhältnis nicht beachtet (siehe Aufmerksamkeit) und ihre Beziehung somit geschädigt hat. Schuld resultiert dann aus der Nichtung der Gewissheit und dem Wissen (als Gewissen), welches in diesem Verhältnis besteht und was die Selbstachtung darin ausmacht. Aber im Unterschied zum bloßen Schuldgefühl bezieht sich diese Schuld auf die Selbstgewissheit seiner Liebe und damit auf sein Selbstbewusstsein als Mensch, ist also wesentlich Selbstzweifel. Die subjektive Schuld ist ein gebrochenes Verhältnis zu sich selbst, das durch kein Urteil und durch keine Bewertung beeinflussbar ist, es sei denn, ihre Scham findet hierin menschliche Wirklichkeit. Subjektive Schuld ist erst dann aufgehoben, wenn der Grund des schuldhaften Handelns sich in neuer Selbstgewissheit auflöst, also auch neues Handeln und Leben zur Selbstachtung bringt, gleichgültig, was von dem schuldhaften Verhalten und seinen Folgen unüberwindbar geblieben ist. Aber auch objektiv gibt es Schuld durch eine Schadenerzeugung. Diese ist relativ und durch die Sache begrenzt, die Gegenstand des Handelns war. Ein Urteil über die Schuld verlangt daher die Erkenntnis der Sache, das Wissen um ihren Begriff. Nur hieran kann sich ein Subjekt entschieden richtig oder falsch verhalten und somit auch beurteilt werden. Das Urteil bezieht sich dann auf seine dem Begriff unangemessene Subjektivität, also auf Schadenerzeugung durch willkürliches Handeln oder Verhalten (s.a. Wille). | ![]() |