Siehe

Zum Thema siehe auch  => Zins



Eine Zinsdefinition aus: Brockhaus Die Enzyklop�die: in 24 B�nden. 20. �berarb. und aktualisierte Aufl.
Leipzig; Mannheim: Brockhaus. Bd. 24. WELI – ZZ. – 1999 ISBN 3-7653-3124-4

 

Zins [von lat. census >Steuerkataster<, >Verm�gen<], allg. der Preis f�r die zeitlich befristete (selten unbefristete) �berlassung eines Verm�gensgegenstands (Kapital). Der Z. stellt insoweit die Entlohnung des Produktionsfaktors Kapital dar (Kapital-Z.); Z. z�hlen deshalb zu den Besitzeinkommen. Die Bez. Z. wird meist auf die am h�ufigsten vorkommende Bedeutung als Preis f�r die Inanspruchnahme einer bestimmten Geldsumme (Geldkapital) in Form eines Kredits oder Darlehens beschr�nkt (Geld-Z., Kredit-Z., Darlehens-Z.), w�hrend das entsprechende Entgelt f�r die leihweise Nutzung von Realkapital (Miet-Z., Pacht-Z.) vielfach nur noch Miete oder Pacht hei�t. Als Z. wird oft sowohl der Z.-Satz als Prozentsatz der geliehenen Geldsumme pro Zeiteinheit (i.d.R. auf ein Jahr berechnet, Jahres-Z.) bezeichnet als auch der Z.-Betrag in Geldeinheiten (Z.-Ertrag, Z.-Einnahmen, Z.-Eink�nfte aus der Sicht des Gl�ubigers bzw. Kreditgebers, Z.-Kosten, Z.-Aufwand, Z.-Ausgaben aus der Sicht des Schuldners bzw. Kreditnehmers). Die Z. werden nach der Z.-Formel berechnet (-> Zinsrechnung).

Formen

In der Betriebswirtschaftslehre sind versch. Betrachtungsweisen zu unterscheiden. So kennt das betriebl. Rechnungswesen Z. auf das Fremd- und auf das Eigenkapital. W�hrend die Fremdkapital-Z. in Form der Kreditkosten bekannt sind, erfordert die Kostenrechnung auch den Ansatz von Eigenkapital-Z., da alle Z. f�r das betriebsnotwendige Kapital als kalkulator. Z. in die St�ckkosten eingehen sollen. Als kalkulatorischer Z.-Satz (Kalkulationszinsfu�) gilt dabei die vom Unternehmen bzw. den Eigent�mern gew�nschte Mindestverzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. Orientierungsgr��en sind innerbetriebl. Gr��en wie durchschnittl. Umsatz- oder Kapitalrentabilit�t oder au�erbetriebl. Gr��en wie die durchschnittl. Rentabilit�t der Branche oder der Marktzinssatz als Z.-Satz, zu dem am Kapitalmarkt langfristig Gelder aufgenommen oder angelegt werden k�nnen. Der Kalkulationszinsfu� spielt auch bei den versch. Verfahren der Investitionsrechnung eine Rolle. In der Finanzbuchhaltung sind im Rahmen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung Z.-Aufwendungen und Z.-Ertr�ge gesondert auszuweisen. Zu den Aufwands-Z. z�hlen neben den Z. f�r Anleihen, Darlehen und Kredite auch der Diskont von Wechseln sowie Kreditbeschaffungskosten. Ertrags-Z. sind v.a. Ertr�ge aus Beteiligungen, aus festverzinsl. Wertpapieren (auch aus Floating rate notes) und Bankguthaben.

Die Volkswirtschaftslehre unterscheidet seit J.G.K.WICKSELL zw. nat�rlichem Z. (origin�rer Z., G�ter-Z.), der gem�� der Grenzproduktivit�tsstheorie der Grenzproduktivit�t des Kapitals entspricht, und Markt-Z. (abgeleiteter Z.; Geld-Z.), der jeweils f�r die �berlassung von Kapital bezahlt werden muss. Der Markt-Z. schwankt stets um den nat�rl. Z. Die Kreditaufnahme lohnt sich nach WICKSELL, solange der G�ter-Z. �ber dem Markt-Z. liegt; dies f�hrt zu einer verst�rkten Investitionst�tigkeit (kumulative wicksellsche Prozesse als Grundlage der monet�ren Konjunkturtheorie). Der Z. im volkswirtschaftl.Sinn ist lediglich der auf die Entlohnung des Produktionsfaktors Kapital entfallende Teil des Sozialprodukts. Dieser Netto-Z. ergibt sich aus dem Brutto-Z., der auch in dem Z. einkalkulierte Risikopr�mien und Entsch�digungen f�r die Dienstleistungen des Kreditgebers enth�lt.

Wie jeder Preis wird auch die H�he des Z. von Angebot und Nachfrage am Markt f�r Geldkapital bestimmt. Dieser Markt, an dem sich gem�� dem Preismechanismus ein Gleichgewichts-Z. ableiten l�sst, besteht in der Realit�t aus einer Vielzahl von Teilm�rkten mit jeweils unterschiedl. Angebots- und Nachfragebedingungen und somit unterschiedl. Z.-S�tzen. Diese werden v.a. beeinflusst von der Dauer der leihweisen �berlassung von Kapital (Laufzeit), von Risiko�berlegungen (z.B. R�ckzahlungs- und Inflationsrisiko des Gl�ubigers, Bonit�t des Schuldners), vom Organisationsgrad des jeweiligen Marktes und den jeweiligen Marktteilnehmern. So werden u.a. Z.-S�tze am Geldmarkt (Geldmarkts�tze) f�r Kredite der Notenbank an die Gesch�ftsbanken untereinander (z.B. Tages-, Monatsgeldsatz), Z.-S�tze f�r Bankkredite (z.B. Kontokorrentkredite, Darlehen) sowie Z.-S�tze am Kapitalmarkt (z.B. Z.-S�tze f�r festverzinsl. Wertpapiere) unterschieden.

Alle Z.-S�tze auf den versch. Teilm�rkten sind voneinander abh�ngig bzw. stehen in einem bestimmten Verh�ltnis zueinander (Z.-Struktur). So wird z.B. von der Geldmarktabh�ngigkeit des Kapitalmarktes gesprochen, d.h., Geldmarkt-Z. bestimmen als Leit-Z. das Z.-Niveau auf anderen Teilm�rkten (z.B. Spareck-Z., Umlaufrendite am Anleihemarkt). Die Z.-Struktur ist im Normalfall dadurch gekennzeichnet, das der Z. f�r langfristiges Kapital h�her ist als der Z. f�r kurzfristiges Kapital (normale Z.-Struktur).

Weitere gebr�uchl. Z.-Begriffe aus dem Bank und B�rsenwesen sind: 1) Soll-Z. (Aktiv-Z., Aufnahme-Z.) als Entgeld, das der Kunde f�r den in Anspruch genommenen Kredit der Bank zu zahlen hat, und Haben-Z. (Passiv-Z., Anlage-Z.) als Verg�tung der Bank an Kunden f�r hereingenommene Gelder (v.a. Sicht-, Termin- und Spareinlagen); die Differenz zw. Soll- und Haben-Z. ist die -> Zinsspanne; 2) Nominal-Z. als der auf den Nennwert von Wertpapieren bezogene Z.-Satz und Effektiv-Z. (Rendite) als Z.-Satz, der aus dem Verh�ltnis zw. Z.-Ertrag und Kaufpreis oder Kurswert eines Wertpapiers resultiert; als Effektiv-Z. wird auch die j�hrl. Gesamtbelastung durch einen Kredit bezeichnet (-> Effektivverzinsung); 3) Real-Z. als der um die jeweilige Infaltionsrate bereinigte Z., wirtschaftstheoretisch der Kaufkraftunterschied, der sich unter Ber�cksichtigung inzwischen eingetretener allgemeiner Preis�nderungen zw. der Kaufkraft eines Geldbetrages am Anfang und am Ende einer Periode zuz�glich der gezahlten Z. ergibt.

Recht

Im Zivilrecht kann die Verpflichtung zur Zahlung von Z. auf Vertrag (Vertrags-Z.) oder Gesetz (gesetzl. Z.), z.B. beim Schuldnerverzug, beruhen. Unerheblich ist dabei, welche Bez. die Parteien f�r die Verg�tung �berlassenen Kapitals w�hlen; so sind beim Teilzahlungskredit auch die >Kreditgeb�hren< Z., die bei der Berechung des effektiven Jahres-Z. ber�cksichtigt werden m�ssen (� 4 Verbraucherkredit-Ges.). Der regelm��ige gesetzl. Z.-Satz, der dann gilt, wenn die Parteien keinen bestimmten Z.-Satz vereinbart haben, betr�gt 4 % (� 246 BGB), bei beiderseitigen Handelsgesch�ften 5 % (� 352 HGB), f�r Regressanspr�che aus Wechsel und Scheck 2 % �ber dem Diskontsatz, mindest aber 6 % (Art. 48 Abs. 1 Nr. 2, 49 Nr. 2 Wechsel-Ges., Art 45 Nr. 2, 46 Nr. 2 Scheck-Ges.). Erheblich �berh�hte vertragl. Z. k�nnen zur Nichtigkeit des Gesch�fts wegen Sittenwidrigkeit f�hren. – Weitere Regelungen gelten f�r -> Zinseszins und -> Zwischenzinsen sowie bei K�ndigung eines verzinsl. Darlehens.

Das �sterr. b�rgerl. Recht enth�lt Bestimmungen �ber Z. in � 1333 ABGB (Verzugs-Z.) sowie im Ges. vom 14.6.1868. Danach betr�gt der gesetzl. Regel-Z. 4 %; im Handelsrecht gilt die dem dt. Recht entsprechende inhaltsgleiche Regelung des � 352 HGB. F�r Verbraucherkreditvertr�ge gibt es zwar Sonderregelungen, z.B. nach � 33 Bankwesen-Ges. 1993 f�r die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes bzw. nach der Verbraucherkredit-VO 1994 f�r von Gewerbetreibenden gew�hrte Kredite, doch werden darin keine H�chstzinss�tze festgelegt.

Im schweizer. Recht betr�gt der Verzugs-Z., falls die Parteien keinen h�heren Z.-Satz vereinbart haben, 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR); unter Kaufleuten k�nnen f�r die Zeit, in der der �bl. Bankdiskont am Zahlungsort 5 % �bersteigt, die Verzugs-Z. zu einem h�heren Z.-Fu� berechnet werden (Art. 104 Abs. 3 OR). Sind Vertrags-Z. geschuldet, ohne dass deren H�he durch Vertrag, Gesetz oder �bung bestimmt ist, so betr�gt der Z.-Satz ebenfalls 5 % (Art. 73 Abs. 1 OR). Im Wechsel- und Checkregress bel�uft sich der Z. auf 6 % (Art. 1045 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 1130 Ziff. 2 OR). Die Kantone sind befugt, �ffentlich-rechtl. Bestimmungen �ber Missbr�uche im Z.-Wesen aufzustellen (Art. 73 Abs. 2 OR); von dieser M�glichkeit haben einige Kantone Gebrauch gemacht (Interkantonales Konkordat �ber Ma�nahmen zur Bek�mpfung von Missbr�uchen im Z.-Wesen vom 8.10.1957). Das Bundesgesetz �ber den Konsumkredit vom 8.10.1993 enth�lt eine Bestimmung �ber die Berechnung des effektiven Jahres-Z. bei Verbraucherkrediten, die mit der EG-Richtlinie Nr. 87/102 vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber den Verbraucherkredit und der EG-Richtlinie Nr. 90/88 vom 22.12.1990 �bereinstimmt.

Steuerrechtlich sind Z. als Kapitaleink�nfte zu versteuern (-> Kapitalertragssteuer). – Steuerverfahrensrechtlich sind Anspr�che aus dem Steuerschuldverh�ltnis nur zu verzinsen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (� 233 AO). Wurden Steuern gestundet, sind Stundungs-Z. zu entrichten (� 234 AO). Auch hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (� 235 AO). F�r Steuernachforderungen und –erstattungen, die nach dem 31.12.1988 entstanden sind, ist die Vollverzinsung eingeschr�nkt; der Z.-Lauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist (� 233 a AO). Die Z. betragen in allen F�llen 0,5 % pro Monat (� 238 AO).

Zinstheorien

W�hrend lange Zeit die Frage der ethisch-moral. Berechtigung von Z. im Vordergrund der �berlegungen stand, kann von wirtschaftswiss. Z.-Theorien erst seit den Erkl�rungsmodellen der Physiokraten gesprochen werden. Die Fruktifikationstheorie (A.R.J.TURGOT) geht von der physiokrat. Auffassung aus, dass der Boden der alleinige wertschaffende Faktor in der Volkswirtschaft sei. Da durch Erwerb von Grund und Boden jederzeit ein Reinertrag (>produit net<) erzielt werden kann, muss auch f�r das Kapital in jeder anderen Verwendungsweise ein Z. in H�he des Bodenertrages gezahlt werden, da sonst alles Kapital in Grund und Boden angelegt werden w�rde.

Die daran anschlie�enden Z.-Theorien lassen sich in zwei Gruppen gliedern. Die eine Gruppe begr�ndet den Z. mit der Gegenwartsvorliebe des Menschen, der gegenw�rtige Bed�rfnisse h�her einsch�tzt als zuk�nftige. N.W.SENIOR sieht in seiner Abstinenztheorie im Z. die Entsch�digung f�r das Opfer, das der Kapitalbesitzer durch den Verzicht auf unmittelbaren Konsum leistet. Nach der Agiotheorie (E. von B�HM-BAWERK) liegt die Ursache des Z. in der H�herbewertung der Gegenwartsg�ter gegen�ber den Zukunftsg�tern. Die Preistheorie (K.G.CASSEL) erkl�rt den Z. als Preis der Kapitaldisposition (tempor�rer Konsumverzicht). Die zweite Gruppe von Z.-Theorien begr�ndet den Z. mit der Produktivit�t des Kapitaleinsatzes. Die Produktivit�tstheorie erblickt den Ursprung des Z. in der produktionssteigernden Wirkung der Kapitalverwendung. Die Nutzungstheorie basiert auf der Pr�misse, dass neben der Substanz des Kapitals auch seine Nutzung eine selbst�ndige wirtschaftl. Bedeutung hat. W.EUCKEN, WICKSELL und F.A. von HAYEK erkl�ren die Produktivit�t des Kapitals und die Quelle des Z. mit der Mehrergiebigkeit l�ngerer Produktionswege (Produktionsumwege). Nach der Grenzproduktivit�tstheorie (J.B.CLARK) ist der Z. gleich dem Grenzwertprodukt des Kapitals, d.h. dem phys. Grenzprodukt, multipliziert mit dem Preis des Produktes. Die dynamische Z.-Theorie (J.A.SCHUMPETER) sieht die Entstehungsursache des Z. in der Anwendung neuer, ertragreicherer Kombinationen der Produktionsfaktoren durch die >dynam.< Unternehmer. Eine wachsende Wirtschaft liegt auch den Theorien von M.E.L.WALRAS, V.PARETO und I.FISHER zugrunde. Die Ausbeutungstheorie (K.MARX) fasst den Z. als den dem Arbeiter vorenthaltenen Mehrwert auf.

Unter dem Einfluss der Lehre von J.M.KEYNES entstand eine Reihe monet�rer Z.-Theorien. Nach der Liquidit�tstheorie h�ngt der Z. nicht nur von der Produktivit�t des Kapitals und vom Sparen (Angebot) ab, sondern auch von der vorhandenen Geldmenge und dem psychologisch zu erkl�renden jeweiligen Liquidit�tsbed�rfnis der Wirtschaftssubjekte (Unternehmen, private und �ffentl. Haushalte). Die Liquidit�tstheorie geht davon aus, dass die Anleger die (risikolose) Verm�genshaltung in Form von Geld der in Wertpapieren vorziehen, weil letztere einem Kursrisiko unterliegt. Zur Wertpapierhaltung werden sie sich nur entschlie�en, wenn sie f�r das damit eingegangene Risiko einen Ertrag in Form eines Z. erhalten. Der Z. wird steigen, wenn die Geldmenge knapper wird (Liquidit�tseffekt). Durch die Geldverknappung nimmt das Verh�ltnis der risikolosen Geldhaltung im Vergleich zur risikobehafteten Wertpapierhaltung ab, sodass risikoscheue Anleger letztere nur zu steigenden Z. aufrechterhalten werden. Auch ein Anstieg der Einkommen wirkt zinssteigernd (Einkommenseffekt). Bei steigendem Einkommen wird ein gr��erer Teil der vorhandenen Geldmenge f�r Transaktionszwecke ben�tigt, sodass es f�r die Verm�genshaltung praktisch zu einer Geldverknappung kommt. Schlie�lich l�sen steigende Inflationserwartungen einen Z.-Ansstieg aus (Preiserwartungseffekt). Sparer verlangen einen gem�� der Inflationsrate h�heren Z., weil sie einen bestimmten realen Z.-Ertrag anstreben; Investoren sind zur Zahlung des um die Inflationsrate erh�hten Z. bereit, weil sich mit der Inflationsrate auch ihre nominalen Erl�se entsprechend erh�hen. Die drei Effekte k�nnen kombiniert auftreten. L�st eine Geldverknappung zun�chst aufgrund des Liquidit�tseffektes eine Z.-Steigerung aus und f�hrt der Z.-Anstieg zu einer Verringerung der Einkommen, so kommt es �ber den Einkommenseffekt wieder zu einer Z.-Senkung. Sie wird noch verst�rkt, wenn sich mit der Geldverknappung niedrigere Inflationserwartungen verbinden, sodass auch �ber den Preiserwartungseffekt ein Z.-R�ckgang eintritt. In der Kredittheorie des Z. (Theorie der ausleihbaren Fonds, B.OHLIN) wird anhand von Stromgr��en (weniger anhand von Bestandsgr��en) gezeigt, wie sich am Kreditmarkt durch das Zusammenspiel von Kreditangebot und –nachfrage ein Gleichgewichts-Z. bildet. Das Kreditangebot wird bestimmt durch den Umfang der Ersparnisse und verdienten Abschreibungen sowie durch die Erh�hung der Geldmenge durch das Banksystem (Geldsch�pfung). Bestimmungsgr��en der Kreditnachfrage sind die erwartete Ertragsf�higkeit des Kapitals (Kredite f�r Investitionen), das Vorziehen von Konsumausgaben (Kredite f�r Konsumzwecke) und Ver�nderungen beim Liquidit�tsbedarf (Kassenhaltung).

F�r die Erkl�rung des Verh�ltnisses versch. Z.-S�tze (Z.-Struktur) werden v.a. drei theoret. Ans�tze herangezogen. Nach der Erwartungstheorie (FISHER) entspricht der langfristige Z. dem Durchschnitt der erwarteten kurzfristigen Z.-S�tze. Die Liquidit�tspr�mientheorie (J.R.HICKS) nimmt an, dass der Z. als Pr�mie f�r die zeitweilige Aufgabe von Liquidit�t umso h�her sein muss, je l�nger die Bindungsdauer ist. Die Marksegmentationstheorie geht von weitgehend getrennten Teilm�rkten aus.

Zinspolitik

Alle Ma�nahmen einer Notenbank zur Beeinflussung des allgemeinen Z.-Niveaus und der Z.-Struktur einer Volkswirtschaft werden als Z.-Politik bezeichnet. Aus keynesian. Sicht soll dabei �ber die Beeinflussung des Geld- und Kreditvolumens auf die gesamtwirtschaftl. Nachfrage im Hinblick auf wirtschaftspolit. Ziele eingewirkt werden, weshalb Z.-Politik auch als Teilbereich der Geld- und Kreditpolitik angesehen wird. Die gesamtwirtschaftl. Bedeutung der Z.-Politik ergibt sich u.a. daraus, dass Z. als Kostenfaktor die Entscheidungen von Unternehmen und privaten Haushalten �ber Investitionen und die Anschaffung langlebiger Konsumg�ter beeinflussen.

Im Allgemeinen bestimmt die Notenbank �ber die Z., zu denen sie den Banken Liquidit�t (-> Zentralbankgeld) bereitstellt (Wertpapierpensions- und Spitzenrefinanzierungssatz, etwa Lombardsatz), auch die Z., am Geldmarkt, also die kurzfristigen Z. in der Volkswirtschaft. Z.-Steigerungen signalisieren i.d.R. eine restriktive Z.-Politik. Die Z.-Politik wirkt �ber den kurzfristigen Z. aufgrund des Verbundes zw. Geld- und Kapitalmarkt grunds�tzlich auch auf die langfristigen Z. ein, jedoch wird dies von zahlr. anderen Einflussfaktoren (Inflationserwartungen, Ver�nderung der Ertragserwartungen von Sachkapital und Sparneigung) �berlagert. Als >normal< gilt, dass die Geldmarkt-Z. unter dem Kapitalmarkt-Z. liegen. Bei stark restriktiver Z.-Politik kann es jedoch auch zu einer inversen Z.-Struktur (kurzfristige Z. �bersteigen die langfristigen) kommen. Bei freiem internat. Kapitalverkehr und festen Wechselkursen ist zumindest kleinen L�ndern eine eigenst�ndige Z.-Politik kaum m�glich, die Z. passen sich dort tendenziell an die der gro�en L�nder an. Aufgrund einer eher binnenwirtschaftlich ausgerichteten Geld- und W�hrungspolitik kann es zu einem unterschiedl. Z.-Niveau versch. L�nder kommen (Z.-Gef�lle), das durch international operierende Unternehmer und Anleger ausgenutzt wird (Z.-Arbitrage).

Geschichte

Z. war bereits im Alten Orient als Preis f�r Geld- und Naturalienleihe (Geld- und Frucht-Z.) bekannt. Im antiken Rom wurde der Geld-Z. (lat. usurae >Nutzen<) zun�chst im Zw�lftafelgesetz geregelt und auf einen H�chsatz von 1/12 des Kapitals beschr�nkt. Seit der j�ngeren Republik galt der H�chstsatz der >centesimae usurae< (1 % monatlich); nach CICERO lag der Z.-Fu� in der sp�teren Rep. zw. 4 und 8 %. Im Corpus Iuris Civilis setzte JUSTINIAN I., D.GR., als �bl. Z.-Satz 6 %, f�r Senatoren 4 %, f�r Gewerbetreibende 8 % und f�r Seedarlehen 12 % fest. – Die Erlaubnis, Z. zu nehmen, wurde seit alters von Z.-Verboten begleitet. So geht das j�d. Z.-Verbot auf das A.T. zur�ck, das die Zinsnahme zwar nicht generell, wohl aber unter Juden (2. Mos. 22,24; 5. Mos. 23,20 f) untersagt, es wurde in seinen einzelrechtl. Bestimmungen im Talmud niedergelegt. Das N.T. kennt den Z. als selbstverst�ndl. Bestandteil des Wirtschaftslebens (Mt. 25,27), hebt jedoch im Zusammenhang des Verleihens den Gedanken der N�chstenliebe hervor (Lk. 6,34f.). Daraus abgeleitet und in Verbindung mit dem alttestamentl. Z.-Verbot formulierten Kirchv�ter und Synoden (Elvira 306, Arles 314, Nic�a 325) das kanon. Z.-Verbot, das in der Folge gro�e geschichtl. Bedeutung erlangte. Zun�chst auf Kleriker beschr�nkt, galt es (mit Ausnahme von Juden) seit karoling. Zeit allg., was dazu f�hrte, dass w�hrend des MA. Z.-Darlehen grunds�tzlich als -> Wucher betrachtet wurden. Im islam. Kulturkreis gilt aufgrund des Korans (Suren 2,275, 2,278 und 3,130) das Verbot, Z. (arab. >riba<) zu nehmen. Ein im Voraus festgelegter Z. auf Gelddarlehen wird als ungerechtfertigter, weil ohne Risiko und eigene Leistung erlangter Gewinn (>Wucher<) angesehen und ist verboten. Erlaubt ist hingegen die Gewinnerzielung aus Handelsgesch�ften und Vermietung von G�tern. Von einem generell praktizierten Z.-Verbot in islamisch gepr�gten Staaten kann allerdings nicht gesprochen werden. So haben sich ausdr�cklich als islamisch verstehende Finanzinstitute (v.a. islamische Banken) Formen des Geldgesch�ftes entwickelt, die bei formaler Einhaltung des Z.-Verbotes zu zins�hnl. Effekten f�hren: z.B. die Erhebung von kostenorientierten Geb�hren bei nominell zinsloser Kreditvergabe, die Beteiligung nominell zinsloser Sparguthaben am Gewinn oder Verlust von Bankgesch�ften, die Erhebung fester (Gewinn-) Aufschl�ge bei Handelsgesch�ften.

 

F.A.LUTZ: Z.-Theorie (1967); M.U.CHAPRA: Islam and the economic challenge (Leicester 1992); P.ANKER: Z.-Struktur u. Z.-Prognose (1993); Geldtheorie u. Geldpolitik, Beitrr. v.D.DUWENDAG u.a. (1993); R.SCHMITZ: Z-Recht (1994); A.BOLZ; Der Z. (1996); D.NIENSTEDT: Z.-Struktur, reales Wirtschaftswachstum u. Geldpolitik (1996); KLAUS J.W. SCHMIDT: Geldpolit. Strategien, Z.-Struktur u. Inflationsentwicklung (1997); M.BORCHERT: Geld und Kredit (1998); W.FLIC: Theorie u. Empirie des Kapitalmarktzinses (1998); DERS.: Z.-Regel f�r die europ.Geldpolitik (1998); P.SCHAAL: Geldtheorie u.Geldpolitik (1998).