Schuld ist die Folge der Absicht einer persönlichen Entscheidung, welche Zerstörung bewirkt hatte. Dahinter kann sich zugleich auch eine objektive Not verstecken, wodurch Menschen an dieser Zerstörung schuldig erscheinen, aber unter gegebenen Bedingungen gar nicht anders entscheiden konnten. Eine notwendige Entscheidung kann aber nicht wirklich schuldig machen. Zur menschlichen Emanzipation gehört immer ein Not wendendes Verhalten gegen die Bedingungen, unter welches Leben geraten und beherrscht werden kann. Umgekehrt kann Schuld aber auch objektiv als Verstoß gegen das Gegebene entstehen, wenn ein Verhalten zum eigenen Nutzen sich willkürlich über die Lebensbedingungen der Menschen hinwegsetzt. Das gegeben erscheinenden Leben kann zur Ermittlung von Schuld nicht unmittelbar hergenommen werden. Es ist nur aus dem gesellschaftlichen Verhälnis der Menschen und ihren gegebenen Lebensbedingungen zu ermitteln, ob ein schuldhaftes Verhalten entstanden ist, also auch, inwiefern ein Mensch sich Leben anderer Menschen angeeignet oder als Sache genommen, als menschliche Lebensäußerung zum eigenen Vorteil zunichte gemacht haben. Das kann weit vermittelt sein (vergl. z.B. die Schuld der Aktionäre an den Plünderungen von Lebensressourcen durch das fiktive Kapital. Ein Mensch empfindet Schuld ausschließlich subjektiv, wenn er sich gegen die Gewissheit seiner Liebe verhalten, ihr Verhältnis nicht beachtet (siehe Aufmerksamkeit) und ihre Beziehung somit geschädigt hat. Schuld resultiert dann aus der Nichtung der Gewissheit und dem Wissen (als Gewissen), welches in diesem Verhältnis besteht und was die Selbstachtung darin ausmacht. Aber im Unterschied zum bloßen Schuldgefühl bezieht sich diese Schuld auf die Selbstgewissheit seiner Liebe und damit auf sein Selbstbewusstsein als Mensch, ist also wesentlich Selbstzweifel. Die subjektive Schuld ist ein gebrochenes Verhältnis zu sich selbst, das durch kein Urteil und durch keine Bewertung beeinflussbar ist, es sei denn, ihre Scham findet hierin menschliche Wirklichkeit. Subjektive Schuld ist erst dann aufgehoben, wenn der Grund des schuldhaften Handelns sich in neuer Selbstgewissheit auflöst, also auch neues Handeln und Leben zur Selbstachtung bringt, gleichgültig, was von dem schuldhaften Verhalten und seinen Folgen unüberwindbar geblieben ist. Aber auch objektiv gibt es Schuld durch eine Schadenerzeugung. Diese ist relativ und durch die Sache begrenzt, die Gegenstand des Handelns war. Ein Urteil über die Schuld verlangt daher die Erkenntnis der Sache, das Wissen um ihren Begriff. Nur hieran kann sich ein Subjekt entschieden richtig oder falsch verhalten und somit auch beurteilt werden. Das Urteil bezieht sich dann auf seine dem Begriff unangemessene Subjektivität, also auf Schadenerzeugung durch willkürliches Handeln oder Verhalten (s.a. Wille). |