Anspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Anspruch resultiert aus einem Vertragsverh�ltnis und ist die Forderung auf eine Leistung, die das in dem Vertrag garantierte Leistungsverh�ltnis erf�llt (z.B. Rentenanspruch). Da jeder Vertrag wechselseitig ist, besteht ein beidseitiger Erf�llungsanspruch. Politik kann nicht auf Anspr�chen Gr�nden, weil sie Sache eines [[Willen]]sverh�ltnisses sind, das sich im Erbringen von Leistungen aussch�pft. B�rgerliche Politik begr�ndet sich daher gerne mit solchen Verh�ltnissen (siehe z.B. Generationenvertrag), in denen sie das wirkliche gesellschaftliche Verh�ltnis verstecken kann und sich auf eine Gesch�ftsebene mit B�rgerInnen stellt, um deren Anspr�chen ihre Anspr�che entgegenzuhalten. Anspruchsdenken ist der Kern des [[Besitz]]verh�ltnisses, in welchem alle Willensverh�ltnisse gr�nden. Es hat keinen anderen Sinn als den Sinn staatsb�rgerlicher [[Vernunft]].
Anspruch resultiert aus einem Vertragsverhältnis und ist die Forderung auf eine Leistung, die das in dem Vertrag garantierte Leistungsverhältnis erfüllt (z.B. Rentenanspruch). Da jeder Vertrag wechselseitig ist, besteht ein beidseitiger Erfüllungsanspruch. Politik kann nicht auf Ansprüchen Gründen, weil sie Sache eines [[Willen]]sverhältnisses sind, das sich im Erbringen von Leistungen ausschöpft. Bürgerliche Politik begründet sich daher gerne mit solchen Verhältnissen (siehe z.B. Generationenvertrag), in denen sie das wirkliche gesellschaftliche Verhältnis verstecken kann und sich auf eine Geschäftsebene mit BürgerInnen stellt, um deren Ansprüchen ihre Ansprüche entgegenzuhalten. Anspruchsdenken ist der Kern des [[Besitz]]verhältnisses, in welchem alle Willensverhältnisse gründen. Es hat keinen anderen Sinn als den Sinn staatsbürgerlicher [[Vernunft]].

Aktuelle Version vom 2. November 2025, 17:25 Uhr

Anspruch resultiert aus einem Vertragsverhältnis und ist die Forderung auf eine Leistung, die das in dem Vertrag garantierte Leistungsverhältnis erfüllt (z.B. Rentenanspruch). Da jeder Vertrag wechselseitig ist, besteht ein beidseitiger Erfüllungsanspruch. Politik kann nicht auf Ansprüchen Gründen, weil sie Sache eines Willensverhältnisses sind, das sich im Erbringen von Leistungen ausschöpft. Bürgerliche Politik begründet sich daher gerne mit solchen Verhältnissen (siehe z.B. Generationenvertrag), in denen sie das wirkliche gesellschaftliche Verhältnis verstecken kann und sich auf eine Geschäftsebene mit BürgerInnen stellt, um deren Ansprüchen ihre Ansprüche entgegenzuhalten. Anspruchsdenken ist der Kern des Besitzverhältnisses, in welchem alle Willensverhältnisse gründen. Es hat keinen anderen Sinn als den Sinn staatsbürgerlicher Vernunft.