Geltung

Aus kulturkritik

Geltung ist die allgemeine Gültigkeit einer Bewertung, stellt also die Gültigkeit einer Eigenschaft als allgemeinen Wert dar. Hierbei ist einerseits die Allgemeinheit ihres Vorhandenseins unterstellt. Zugleich aber wird auch erst mit dieser Bewertung die allgemeine Gültigkeit eines Werts hergestellt. Von daher ist mit der Geltung eine Eigenschaft einerseits subjektiv hervorgehoben, wird aber allgemein als Wert durch allgemeine Anerkennung dieser Geltung erzeugt. Sie existiert daher erst durch dessen praktische gesellschaftliche Bestätigung in seiner allgemeinen Gültigkeit objektiv. Eine Geltung ist also wesentlich durch ihre allseitige Allgemeinheit im Lebensverhältnis der Menschen bestätigt und hat von daher die wesentlich objektive Gültigkeit erst durch die Reduktion auf eine durchschnittliche Größe, woran sich der Wert ihrer Gültigkeit bemisst (siehe Begriffsgröße) - in der Mode z.B. an den Gewohnheiten der Wahrnehmung, aus denen die Reize erst ihre Bedeutung und Prominenz gewinnen. Was immer schon reizvoll war, wird erst Mode, wenn es praktisch allgemein wird, wenn es praktische gesellschaftliche Gültigkeit erlangt hat, weil es z.B. einen Zeitgeist zu artikulieren versteht. Von daher kann etwas aus allgemeinen gewordenen Absichten Geltung erlangen, das keinerlei andere Existenzform hat, als die der Sinne oder des Geistes. Es wird prominent, ohne dass aus ihm heraus zu verstehen wäre, warum (siehe Medien).

Ökonomisch existiert Geltung als allgemeinste Formbestimmung der bürgerlichen Gesellschaft in der allgemeinen Wertform, im Geld. Dessen Bedeutung entstand aus der Isolation eines Nutzens, den ein Tauschmittel hat, wenn ohne Geltung für alle existiert. Erst dadurch, dass z.B. Muscheln oder Metalle oder Papiere zu Geld wurden, wurde Geld auch für sich zu einem Wert und kann sich von daher erst als "gesellschaftliches Faustpfand" (Marx) verhalten.

Im Rechtsverhältnis haben die Rechtsmittel ihre allgemeine Geltung aus dem Willens der Personen, in der sich die bürgerliche Rechtsform reflektiert, weil der "freie Wille" ihr als höchst schutzbedürftig gilt. In ihr wird damit eine Unbedingtheit behauptet, die praktisch nur aus dem allgemein notwendige Schutz eines Besitzverhältnisses entstanden war, die willkürliches Verfügen nötig hat. Das Recht der freien Willenentfaltung klingt daher praktisch und gut, wiewohl es selbst nur ideell überhaupt besteht, also nur für den gilt, der Besitz hat. Es hat mit dem freien Willen also recht wenig zu tun. Es kann seine wirkliche Geltung nur bewähren, weil seine Grundlage ein unbedingtes Lebensmittel ist, das allgemein nötig ist, ohne dass es wirklich allgemein als Mittel für das Leben der Menschen existiert, also keine wirklich praktisches gesellschaftliches Mittel sein kann - eben nur ein abstraktes, reduziertes. Den vorzüglichen Rechtsschutz der bürgerlichen Gesellschaft gilt daher dem Geld und allen darin bemessenen Besitztümer.

In der Religion gilt die allgemeine menschliche Verbundenheit (Re-Ligio) - namentlich in der christlichen Kultur (siehe auch Christentum) - als Schöpfung eines Übermenschen (Gott) und hat durch diese Erhöhung ihre Geltung, höhere Gültigkeit. Als Odem Gottes ist die Seele allen Menschen gleicherbaßen bestimmt und von daher allgemein gültig. Als geistiges Wesen des Individuums, als Kulturform des Menschen gilt sie allgemein auch als wesentlicher sittlicher Wert.