Gewissen: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das Gewissen h�ngt mit dem Wissen und der ganzen Daseinsweise eines Menschen zusammen. Ein Demokrat hat ein anderes Gewissen als ein Monarchist, ein Besitzender ein anderes Gewissen als ein Besitzloser, ein Denkender ein anderes als ein Gedankenloser. ... Das Gewissen der Privilegierten ist eben ein privilegiertes Gewissen." [[(K. Marx, Neue Rheinische Zeitung, MEW 6, 130)]].
"Das Gewissen hängt mit dem Wissen und der ganzen Daseinsweise eines Menschen zusammen. Ein Demokrat hat ein anderes Gewissen als ein Monarchist, ein Besitzender ein anderes Gewissen als ein Besitzloser, ein Denkender ein anderes als ein Gedankenloser. ... Das Gewissen der Privilegierten ist eben ein privilegiertes Gewissen." [[(K. Marx, Neue Rheinische Zeitung, MEW 6, 130)]].


Das Gewissen ist eine [[private]] [[Gewissheit]], die sich aus den [[Erfahrungen]] und [[Erinnerungen]] einer [[pers�nlichen]] [[Geschichte]] niederschl�gt. Es meldet sich daher vor allem dann, wenn ein Mensch sich gegen seine [[Gewissheit]] verh�lt, gegen sie verst��t. Er wird sich hierdurch der [[Wahrheit]] seiner [[Beziehung]], wie sie in seinem [[Ged�chtnis]] ist, ungewiss und leidet an dieser Gewissenlosigkeit.
Das Gewissen ist eine [[private]] [[Gewissheit]], die sich aus den [[Erfahrungen]] und [[Erinnerungen]] einer [[persönlichen]] [[Geschichte]] niederschlägt. Es meldet sich daher vor allem dann, wenn ein Mensch sich gegen seine [[Gewissheit]] verhält, gegen sie verstößt. Er wird sich hierdurch der [[Wahrheit]] seiner [[Beziehung]], wie sie in seinem [[Gedächtnis]] ist, ungewiss und leidet an dieser Gewissenlosigkeit.


Von daher ist es eigentlich [[selbstverst�ndlich]], dass jeder Mensch nach seinem Gewissen handelt, gleich, ob ihm das [[bewusst]] ist oder auch nicht. Wo dies als Gewissensfreiheit herausgestellt werden muss, ist dies ein Hinweis auf [[Verh�ltnisse]], die keine Gewissheit zulassen, in denen es also sich nicht [[verstehen]] l�sst, wie man nach seinem Gewissen handeln k�nnen soll. Solche Reflexion auf das Gewissen ist daher eher die [[Subjektivierung]] einer [[objektiven]] Unm�glichkeit, als dass sie f�r sich ernst zu nehmen w�re. Was z.B. [[Politiker]] einer [[repr�sentativen Demokratie]] zu vertreten haben, lie�e sich meist kaum mit einer Gewissheit in [[Beziehung]] bringen, auch nicht, wenn dies durch [[b�rgerliche Wissenschaft]] gest�tzt ist. Deren [[Gedankenabstraktionen]] dienen dem Ungewissen eher, als dass sie sich einer Gewissheit �ber die herrschende [[Wirklichkeit]] n�hern k�nnten.
Von daher ist es eigentlich [[selbstverständlich]], dass jeder Mensch nach seinem Gewissen handelt, gleich, ob ihm das [[bewusst]] ist oder auch nicht. Wo dies als Gewissensfreiheit herausgestellt werden muss, ist dies ein Hinweis auf [[Verhältnisse]], die keine Gewissheit zulassen, in denen es also sich nicht [[verstehen]] lässt, wie man nach seinem Gewissen handeln können soll. Solche Reflexion auf das Gewissen ist daher eher die [[Subjektivierung]] einer [[objektiven]] Unmöglichkeit, als dass sie für sich ernst zu nehmen wäre. Was z.B. [[Politiker]] einer [[repräsentativen Demokratie]] zu vertreten haben, ließe sich meist kaum mit einer Gewissheit in [[Beziehung]] bringen, auch nicht, wenn dies durch [[bürgerliche Wissenschaft]] gestützt ist. Deren [[Gedankenabstraktionen]] dienen dem Ungewissen eher, als dass sie sich einer Gewissheit über die herrschende [[Wirklichkeit]] nähern könnten.


Ein darauf gr�ndendes Gewissen ist ein [[moral]]isches Gewissen, welches in vollkommenem Gegensatz zum [[wirklichen]] Gewissen stehen kann. In der [[Psychologie]] oder [[Religion]] wird dies jedoch nicht unterschieden. Im [[Kategorischen Imperativ]] wird solche [[Moral]] durch eine [[verallgemeinerten]] [[Vorstellung]] von einem "richtigen Handeln" begr�ndet, die sich aus einer [[Selbstbez�glichkeit]] ergeben soll. Und das Staatsrecht geht ausschlie�lich vom moralischen Gewissen in der Form des b�rgerlichen [[Rechts]] aus, es sei denn, es wird auf Unzurechnungsf�higkeit "erkannt".
Ein darauf gründendes Gewissen ist ein [[moral]]isches Gewissen, welches in vollkommenem Gegensatz zum [[wirklichen]] Gewissen stehen kann. In der [[Psychologie]] oder [[Religion]] wird dies jedoch nicht unterschieden. Im [[Kategorischen Imperativ]] wird solche [[Moral]] durch eine [[verallgemeinerten]] [[Vorstellung]] von einem "richtigen Handeln" begründet, die sich aus einer [[Selbstbezüglichkeit]] ergeben soll. Und das Staatsrecht geht ausschließlich vom moralischen Gewissen in der Form des bürgerlichen [[Rechts]] aus, es sei denn, es wird auf Unzurechnungsfähigkeit "erkannt".

Aktuelle Version vom 2. November 2025, 17:28 Uhr

"Das Gewissen hängt mit dem Wissen und der ganzen Daseinsweise eines Menschen zusammen. Ein Demokrat hat ein anderes Gewissen als ein Monarchist, ein Besitzender ein anderes Gewissen als ein Besitzloser, ein Denkender ein anderes als ein Gedankenloser. ... Das Gewissen der Privilegierten ist eben ein privilegiertes Gewissen." (K. Marx, Neue Rheinische Zeitung, MEW 6, 130).

Das Gewissen ist eine private Gewissheit, die sich aus den Erfahrungen und Erinnerungen einer persönlichen Geschichte niederschlägt. Es meldet sich daher vor allem dann, wenn ein Mensch sich gegen seine Gewissheit verhält, gegen sie verstößt. Er wird sich hierdurch der Wahrheit seiner Beziehung, wie sie in seinem Gedächtnis ist, ungewiss und leidet an dieser Gewissenlosigkeit.

Von daher ist es eigentlich selbstverständlich, dass jeder Mensch nach seinem Gewissen handelt, gleich, ob ihm das bewusst ist oder auch nicht. Wo dies als Gewissensfreiheit herausgestellt werden muss, ist dies ein Hinweis auf Verhältnisse, die keine Gewissheit zulassen, in denen es also sich nicht verstehen lässt, wie man nach seinem Gewissen handeln können soll. Solche Reflexion auf das Gewissen ist daher eher die Subjektivierung einer objektiven Unmöglichkeit, als dass sie für sich ernst zu nehmen wäre. Was z.B. Politiker einer repräsentativen Demokratie zu vertreten haben, ließe sich meist kaum mit einer Gewissheit in Beziehung bringen, auch nicht, wenn dies durch bürgerliche Wissenschaft gestützt ist. Deren Gedankenabstraktionen dienen dem Ungewissen eher, als dass sie sich einer Gewissheit über die herrschende Wirklichkeit nähern könnten.

Ein darauf gründendes Gewissen ist ein moralisches Gewissen, welches in vollkommenem Gegensatz zum wirklichen Gewissen stehen kann. In der Psychologie oder Religion wird dies jedoch nicht unterschieden. Im Kategorischen Imperativ wird solche Moral durch eine verallgemeinerten Vorstellung von einem "richtigen Handeln" begründet, die sich aus einer Selbstbezüglichkeit ergeben soll. Und das Staatsrecht geht ausschließlich vom moralischen Gewissen in der Form des bürgerlichen Rechts aus, es sei denn, es wird auf Unzurechnungsfähigkeit "erkannt".