Menschenwürde

Aus kulturkritik

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." ( Art. 1 Abs. 1 GG)

Menschenwürde ist die Vorstellung, dass alle Menschen unabhängig von irgendwelchen Merkmalen wie etwa Herkunft, Geschlecht oder Alter denselben Wert haben. Menschenw�rde versteht sich also als Wert des Menschseins, worin auch die Achtung vor dem Menschsein gemeint sein soll. Im Begriff W�rde (Wortstamm von Wert) ist dies allerdings leicht misszuverstehen, da sie sich auf Bewertungen bezieht, auf eine Güte, die sich aus der abendl�ndischen Kultur ergeben und sich einen allgemeinen Anspruch geben. Dieser leitet sich aus einem allgemeinen Menschenrecht her, das an und für sich nicht kulturell abhängig sein dürfte.

Der Begriff Würde löst einen Gegensatz von kulturell bestimmtem Wert und dem Recht auf eigenes Leben auf. Er schützt vor Verstümmelung, was allerdings völlig unabhängig von Werten begründet sein sollte. Menschen k�nnen nicht �ber den Wert des Menschseins (siehe Moral) anderer Menschen befinden, aber sie k�nnen sich achten oder verachten. Im Begriff Menschw�rde kann daher durchaus auch Verachtung mitgeteilt werden, wenn damit gutes Menschsein bewertet und also implizit auch das [[B�se]] als Wert für sich, als das in der menschlichen Beziehung Ausgeschlossene geschaffen wird. Von daher teilt der Begriff Würde eine politische Wertung mit, die im Grunde nur durch ihre Entstehung begriffen werden kann. In der abstrakten Allgemeinheitdieses Begriffs ist eigentlich keine wirklich gewisse Anwendung möglich.

Seine Verankerung als erste Norm des Grundgesetzes ist eine bewusste Reaktion auf die massive Missachtung menschlichen Lebens im Nationalsozialismus. In diesem Sinne stellt dieser Begriff einen Rechtschutz dar, der sich der konkreten Rechtsprechung überordnen soll.

Die Menschenwürde ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Menschenwürde dem Menschen durch seine bloße Existenz zu eigen ist. Die Menschenwürde kann dem Menschen daher auch nicht genommen werden kann, wohl aber kann der Achtungsanspruch verletzt werden, den jeder einzelne Mensch als Rechtspersönlichkeit hat und der ihm kraft seines Menschseins zukommt. Der Schutz der Menschenwürde bedeutet daher zunächst den Schutz vor der Verletzung dieses Achtungsanspruchs. Der Staat habe daher alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte.

Die Menschenwürde ist ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt selbst und zwar unabhängig davon, in welcher Ausprägung sie dem Menschen entgegentritt. Die Menschenwürde sei damit von allen Organen staatlicher Gewalt zu achten, von Bund, Ländern und Gemeinden, von Legislative, Exektuvie und Judikative, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten wie von Beliehenen. Die Staatsgewalt hat Angriffe auf die Menschenwürde sowohl rechtlich wie auch tatsächlich zu verhindern und entsprechende Vorkehrungen hiergegen zu treffen.

Daneben versteht das Grundgesetz die Menschenwürde aber auch als ein Leistungsrecht: Das Grundrecht auf Menschenwürde verpflichtet den Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt, allgemeinverbindliche Normen zu erlassen, die den Schutz der Menschenwürde bestmöglich gewährleisten. Der Staat muss also nicht nur selber Eingriffe in die Würde der Menschen unterlassen, sondern muss – auch durch seine Gerichte – auch darauf hinwirken, dass sowohl die öffentliche Gewalt wie auch private Dritte die Menschenwürde eines jedes einzelnen Menschen achten.

Die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt und damit selbst dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist daher unzulässig.