Bürgerlicher Staat
"Der politische Staat verhält sich ebenso spiritualistisch zur bürgerlichen Gesellschaft wie der Himmel zur Erde. Er steht in demselben Gegensatz zu ihr, er überwindet sie in derselben Weise wie die Religion die Beschränktheit der profanen Welt, d.h., indem er sie ebenfalls wieder anerkennen, herstellen, sich selbst von ihr beherrschen lassen muß. Der Mensch in seiner nächsten Wirklichkeit, in der bürgerlichen Gesellschaft, ist ein profanes Wesen. Hier, wo er als wirkliches Individuum sich selbst und andern gilt, ist er eine unwahre Erscheinung. In dem Staat dagegen, wo der Mensch als Gattungswesen gilt, ist er das imaginäre Glied einer eingebildeten Souveränität, ist er seines wirklichen individuellen Lebens beraubt und mit einer unwirklichen Allgemeinheit erfüllt." (Marx-Engels-Werke Bd.1, S. 354 bis 355)
Das Dilemmma des Staates ist jenes der Politik höchstselbst: Sie kann nicht wirklich allgemein, also nicht allen Menschen gleichermaßen gemein sein. Der bürgerliche Staat hat das Dilemmma der Politik des politischen Staats zugunsten ihrer Privatform - dem Privateigentums - in seiner politischen Form im abstrakt allgemeinen aufgehoben – eben so überwunden, dass sich der in seiner Vereinzelung verbürgte Mensch auch als Burgherr einer gesellschaftlichen Form seiner verallgemeinerten Existenz anerkannt, als abstrakt politisches Subjekt, als bürgerliches Subjekt fühlen und verstehen darf (siehe auch bürgerliches Bewusstsein). Von daher kann sich der bürgerliche Staat in seiner Einheit von Verstand und Gefühl auch als Kirche seiner Glaubensgemeinschaft verwirklichen (siehe auch Nationalstaat).
Der Staat als solcher war im Altertum die ausschließliche Machtformation einer aristokratischen Herrschaft (siehe hierzu auch platonischer Staat). Mit der Aufklärung und besonders durch die Staatstheorie Hegels, wonach er er sich aus den Verhältnissen von Macht und Ohnmacht der Menschen, aus der mächtig werdenden Knechtschaft gegen die Herrschaft der Aristokraten in den Lebensverhältnissen einer sich aus den Marktflecken der sich bildendenden bürgerlichen Gesellschaft entstanden war, ist er zu einer modernen gesellschaftliche Einrichtung durch die Entwicklung des Geldes, durch das Recht zur Münzprägung nötig geworden. Er wurde in Deutschland allerdings erst wirklich mit der Entwicklung des bürgerlichen Staats (wie er von Bismarck letztendlich verstanden wurde) abgeschlossen.
Der bürgerliche Staat hat sich mit der Entwicklung des Privateigentums als allgemein verbindliche Gesellschaftsform entstanden, der die ausschließliche politische Macht des Geldbesitzes als allgemeine Bestimmung des realwirtschaftlich aktiven Kapitalvorschusses und damit der Schatzbildung des bürgerlichen Reichtums überhaupt, also der Bestimmung des Wertwachstums durch die Zielsetzung der umlaufenden Geldmenge zur Preisbildung (siehe [[Maßstab der Preise) nötig geworden war, um seineVerhältnisseabzusichern und deren Mängel, dieKrisenderGeldwertalsMaß der Wertepolitisch zu überwinden (siehe hierzu dentendenzielle Fall der Profitrate), diepolitische ÖkonomiedesWarentauschsals gesellschaftlicheInstitutionzu etabilisieren und ihr eine eigenständige politische Gewalt zu verleihen.]]
DasWesen des bürgerlichen Staates ist das Privatrecht zur Bewehrung und Bewährung des Warentauschs durch das Prägerecht des Geldes (siehe auch Devisenhandel), der gesellschaftlichen Form des Privateigentums (siehe auch Formbestimmung), der widersinnigenVereinigung einer gesellschaftlicher Produktion mit der privaten Aneignung ihrer Produkte durch vereinzelte, das heißt isolierte Individuen und Existenzen.
"Die Konstitution des politischen Staats und die Auflösung der bürgerlichen Gesellschaft in die unabhängigen Individuen - deren Verhältnis das Recht ist, wie das Verhältnis der Standes- und Innungsmenschen das Privilegium war - vollzieht sich in einem und demselben Akte . Der Mensch, wie er Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft ist, der unpolitische Mensch, erscheint aber notwendig als der natürliche Mensch. Die droits de l'homme erscheinen als droits naturels |natürliche Rechte|, denn die selbstbewußte Tätigkeit konzentriert sich auf den politischen Akt . Der egoistische Mensch ist das passive, nur vorgefundne Resultat der aufgelösten Gesellschaft, Gegenstand der unmittelbaren Gewißheit, also natürlicher Gegenstand. Die politische Revolution löst das bürgerliche Leben in seine Bestandteile auf, ohne diese Bestandteile selbst zu revolutionieren und der Kritik zu unterwerfen. Sie verhält sich zur bürgerlichen Gesellschaft, zur Welt der Bedürfnisse, der Arbeit, der Privatinteressen, des Privatrechts, als zur Grundlage ihres Bestehns, als zu einer nicht weiter begründeten Voraussetzung, daher als zu ihrer Naturbasis . Endlich gilt der Mensch, wie er Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft ist, für den eigentlichen Menschen, für den homme im Unterschied von dem citoyen, weil er der Mensch in seiner sinnlichen individuellen nächsten Existenz ist, während der politische Mensch nur der abstrahierte, künstliche Mensch ist, der Mensch als eine allegorische, moralische Person. Der wirkliche Mensch ist erst in der Gestalt des egoistischen Individuums, der wahre Mensch erst in der Gestalt des abstrakten citoyen anerkannt." Marx-Engels-Werke Bd.1, S. 370
Der bürgerliche Staat ist daher die notwendige politische Form der bürgerlichen Gesellschaft, die zugleich über sie erhaben ist, weil und soweit sie die Nöte ihres Gemeinwesens zu wenden vermag. Zuvor gab es andere Formationen von gesellschaftlicher Macht, wie z.B. Stammeswessen und politische Weltreiche, die über politisch Gewalt verfügten, unmittelbar vor der Entwicklung des bürgerlichen Staates auch Monarchien und Kaiserreiche, die diese Gewalt noch aus ihrer militärischen Ausstattung bezogen. Der moderne Staat aber resultiert erst aus der allgemeinen Verfügungsmacht des Geldes, die auch den Monarchen immer nötiger wurde, damit sie ihr Militär mit einem Zahlungsvermögen ausstatten konnten, das weit über die ihnen unmittelbar verfügbare Geld- oder Goldmenge hinaus reichen konnte. Die ersten Aktien gab es schon im ausgehenden Mittelalter durch die hierfür entstandenen Staatsverschuldungen und sind so alt wie diese. Der bürgerliche Staat ist der letztendliche und totale Bürge aller Pflichtigkeiten des Privateigentums (siehe Lebenspflichten). Was vom Staat in der bürgerlichen Gesellschaft über ihr Kapital hinaus bleibt, ist die politische Form ihrer gesellschaftlichen Naturmacht:
"Die Naturnotwendigkeit also, die menschlichen Wesenseigenschaften, so entfremdet sie auch erscheinen mögen, das Interesse halten die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft zusammen, das bürgerliche und nicht das politische Leben ist ihr reales Band. Nicht also der Staat hält die Atome der bürgerlichen Gesellschaft zusammen, sondern dies, daß sie Atome nur in der Vorstellung sind, im Himmel ihrer Einbildung - in der Wirklichkeit aber gewaltig von den Atomen unterschiedene Wesen, nämlich keine göttliche Egoisten, sondern egoistische Menschen. Nur der politische Aberglaube bildet sich noch heutzutage ein, daß das bürgerliche Leben vom Staat zusammengehalten werden müsse, während umgekehrt in der Wirklichkeit der Staat von dem bürgerlichen Leben zusammengehalten wird." (Marx-Engels-Werke Bd.2, S. 127f)
Der Staat besteht daher aus einer eigenständigen politische Gewalt, der einerseits die Form des Privateigentums vorausgesetzt, andererseits die Notwendigkeit seiner politischen Form entwendet ist. Er gründet auf der Trennung der wirklich gesellschaftlichen Verhältnissen von der politischen Wirklichkeit der Gesellschaft
„Wo der politische Staat seine wahre Ausbildung erreicht hat [durch die bürgerliche Revolution], führt der Mensch nicht nur im Gedanken, im Bewußtsein, sondern in der Wirklichkeit, im Leben ein doppeltes, ein himmlisches und ein irdisches Leben, das Leben im politischen Gemeinwesen, worin er sich als Gemeinwesen gilt, und das Leben in der bürgerlichen Gesellschaft, worin er als Privatmensch tätig ist… Die Differenz zwischen dem religiösen Menschen und dem Staatsbürger ist die Differenz zwischen dem Kaufmann und dem Staatsbürger, zwischen dem Taglöhner und dem Staatsbürger, zwischen dem Grundbesitzer und dem Staatsbürger, zwischen dem lebendigen Individuum und dem Staatsbürger.“ (MEW 1, S. 354ff)
Im bürgerlichen Staat erscheint sich das bürgerliche Subjekt als politisches Subjekt seines Gemeinwesens, da es hier seine Privatsphäre im öffentlichen Raum und den Institutionen der der bürgerlichen Gesellschaft, also durch seine Gemeinschaft als politisches Wesen einer politischen Ökonomie personifizieren kann. Und so wie diese Gemeinschaft aus der gesellschaftlichen Not isolierter Existenz allgemein begründet ist, so beruft sie sich wiederum auch im Einzelnen auf den politischen Willen seiner Bürger und Bürgerinnen in der Form ihrer Meinungen, dem politischen Potential der Privatperson, ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und "freier Selbstentfaltung". Die Gesellschaft der Menschen erscheint hierdurch nur in ihrer politischen Verkehrung als Vergemeinschaftung entpolitisierter Individuen.
Der bürgerliche Staat ist von daher ein "politisches Himmelswesen" (Marx), das im Allgemeinen auf der Lebensweise seiner Bürger und deren gedanklichen wie auch sachlichen Verhältnissen zu ihrer Lebensform gründet, die sie als Menschen hierzu haben. Er vermittelt ihren politischen Willen in der Verdurchschnittlichung ihrer Wählermeinungen und behauptet sich von daher als politische Allgemeinheit einer abstrakten Willensfreiheit seiner Bürger, setzt sich aus den Bedürfnissen ihrer Privatheit heraus, deren Rechtsform er wiederum allgemein zu vertreten hat. Der Staat ist also ein Verhältnis, worin Gesellschaft bereits als Bedingung des gesamten Lebensprozesses (Infrastruktur der Produktion, Bildung, Sozialsystem) und als Kultur, als ihre Selbstreflektion (Kunst, Sitte, Recht, Wissenschaft) abstrakt besteht und im Nachhinein ihrer Reproduktion per Meinungsvotum kreditiert wird./p> Der bürgerliche Staat hat mit der Aufhebung des Feudalstaates das ganze Verhältnis von Staat und Wirtschaft umgekehrt. Nicht mehr aus dem Gottesgnadentum bestimmte politische Persönlichkeiten sollen über den Status des gesellschaftlichen Lebens herrschen, sondern die Marktsubjekte, die Bürger, die Burgherren ihrer Besitztümer, die sich über den Austausch ihrer Waren aufeinander beziehen und sich über den Willen, der "in ihren Sachen haust", auseinandersetzen und ihren politischen Wilen im Staat repräsentiert sehen. "Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt brauchen, in andren Worten, sie nehmen. Um diese Dinge als Waren aufeinander zu beziehn, müssen die Warenhüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des andren, also jeder nur vermittelst eines, beiden gemeinsamen Willensakts sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigne veräußert. Sie müssen sich daher wechselseitig als Privateigentümer anerkennen. Dies Rechtsverhältnis, dessen Form der Vertrag ist, ob nun legal entwickelt oder nicht, ist ein Willensverhältnis, worin sich das ökonomische Verhältnis widerspiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben. Die Personen existieren hier nur füreinander als Repräsentanten von Ware und daher als Warenbesitzer. Wir werden überhaupt im Fortgang der Entwicklung finden, daß die ökonomischen Charaktermasken der Personen nur die Personifikationen der ökonomischen Verhältnisse sind, als deren Träger sie sich gegenübertreten." (Marx-Engels-Werke Bd.23, S. 99) Von daher verhalten sie sich in der Illusion, dass sie als private Persönlichkeiten den Lauf der gesellschaftlichen Geschichte bestimmen. "In der Tat, man muss jeder historischen Kenntnis ermangeln, um nicht zu wissen, dass es die Regierungen sind, die zu allen Zeiten sich den wirtschaftlichen Verhältnissen fügen mussten, aber niemals die Regierungen es gewesen sind, welche den wirtschaftlichen Verhältnissen das Gesetz diktiert haben. Sowohl die politische wie die zivile Gesetzgebung proklamieren, protokollieren nur das Wollen der ökonomischen Verhältnisse." (Marx-Engels-Werke Bd.4, S. 109) Der bürgerliche Staat ist aber nicht unmittelbarer Ausdruck des "Wollens der ökonomischen Verhältnisse" sondern zugleich ihr Mittel, ihr Korrektiv. Aus den Verhältnissen der Konkurrenz herausgesetzt kümmert er sich um deren Mangelhaftigkeiten, schafft Ausgleich ihrer substanziellen gesellschaftlichen Schäden, um das gesellschaftliche Ganze sowohl ökonomisch wie kulturell zu erhalten. Er folgt daher nicht nur den ökonomischen Verhältnissen, sondern verschafft ihnen immer wieder auch die substanziellen Bedingungen, unter denen sie funktionieren, d.h. sich in ihrer gegeben Form selbst auch reproduzieren und entwickeln können. "Da der Staat die Form ist, in welcher die Individuen einer herrschenden Klasse ihre gemeinsamen Interessen geltend machen und die ganze bürgerliche Gesellschaft einer Epoche sich zusammenfasst, so folgt, dass alle gemeinsamen Institutionen durch den Staat vermittelt werden, eine politische Form erhalten. Daher die Illusion, als ob das Gesetz auf dem Willen, und zwar auf dem von seiner realen Basis losgerissenen, dem freien Willen beruhe. ... Der Staat ist die Form der Organisation, welche sich die Bourgeois sowohl nach außen als nach innen hin zur gegenseitigen Garantie ihres Eigentums und ihrer Interessen notwendig geben." (MEW 3, S. 62) Der Bürgerliche Staat ist die äußere und allgemeinste Form aller öffentlichen und also politischen Beziehungen einer Gesellschaft, die auf Privateigentum, auf Besitz gründet und sich als Verhältnis ihres politischen Willens allgemein darstellt. Er formuliert und verallgemeinert das besetzte Sachverhältnis der Menschen als das politische Verhältnis der Sachzwänge und ihrer kulturellen Befriedung und ist damit die entäußerte Macht der bürgerlichen Gesellschaft als ihre politische Gewalt. Er reflektiert sich allgemein und subjektiv aus dem Dasein von Bedürfnissen, welche im Warentausch der bürgerlichen Ökonomie, in der Marktwirtschaft aufgehoben sind und dem Sinn, welche die bürgerliche Kultur darin notwendig hat, wie er sich in der Meinungsbildung zum politischen Willen der repräsentativen Demokratie darstellen muss. Im bürgerlichen Staat wird die Getrenntheit von ökonomischen und politischen Allgemeinformen zu einer Formation des bürgerlichen Gemeinsinns aufgehoben, worin beides äußerlich vereint ist. In ihm bewegen sich diese Entäußerungen als Verhältnis von Macht und Wille als politischer Wille im Palaver ihrer Repräsentanz in den Parlamenten der bürgerlichen Demokratie. Macht erfährt der bürgerliche Staat aus der Notwendigkeit des ökonomischen Ganzen, das ihn mit allgemeinen Aufgaben der Gesellschaft einerabstrakt vermittelten Arbeitswelt (siehe abstrakt menschliche Arbeit) mit ihrem Allgemeinbedürfnis betraut, die sich aus ihren einzelnen Besonderungen in der Konkurrenz der Einzelinteressen heraussetzt und die sie selbst nicht unmittelbar erfüllen kann (z.B. Entwicklung und Erhalt der Infrastruktur - Verkehrswesen, Kommunikation, Deichbau; Reproduktionsbedarf der Arbeit und der Menschen - Bildung, Gesundheitswesen, Arbeitssicherheit, Soziales überhaupt). Ihm ist Macht gegeben zur Notwendung allgemeiner Mängel, welche die bürgerliche Ökonomie durch die Ausschließlichkeit der Privatinteressen, auf der sie gründet, mit sich bringt. In der bürgerlichen Gesellschaft erscheint ihr Gesamtwille als Durchschnittsrecht (siehe auch Durchschnittsbildung), wie es sich aus den Verhältnissen des Geldwerts ergibt. Damit ist die Macht des Geldes selbst die wirkliche Basis des bürgerlichen Rechts, wie es von ihrem Staat erlassen und sanktioniert wird: "Wird die Macht als die Basis des Rechts angenommen, wie es Hobbes etc. tun, so sind Recht, Gesetz pp. nur Symptom, Ausdruck anderer Verhältnisse, auf denen die Staatsmacht beruht. Das materielle Leben der Individuen, welches keineswegs von ihrem bloßen "Willen" abhängt, ihre Produktionsweise und die Verkehrsform, die sich wechselseitig bedingen, ist die reelle Basis des Staats und bleibt es auf allen Stufen, auf denen die Teilung der Arbeit und das Privateigentum noch nötig sind, ganz unabhängig vom Willen der Individuen. Diese wirklichen Verhältnisse sind keineswegs von der Staatsmacht geschaffen, sie sind vielmehr die sie schaffende Macht. Die unter diesen Verhältnissen herrschenden Individuen müssen, abgesehen davon, daß ihre Macht sich als Staat konstituieren muß, ihrem durch diese bestimmten Verhältnisse bedingten Willen einen allgemeinen Ausdruck als Staatswillen geben, als Gesetz - einen Ausdruck, dessen Inhalt immer durch die Verhältnisse dieser Klasse gegeben ist, wie das Privat- und Kriminalrecht aufs Klarste beweisen. So wenig es von ihrem idealistischen Willen oder Willkür abhängt, ob ihre Körper schwer sind, so wenig hängt es von ihm ab, ob sie ihren eignen Willen in der Form des Gesetzes durchsetzen und zugleich von der persönlichen Willkür jedes Einzelnen unter ihnen unabhängig setzen. Ihre persönliche Herrschaft muß sich zugleich als eine Durchschnittsherrschaft konstituieren. Ihre persönliche Macht beruht auf Lebensbedingungen, die sich als Vielen gemeinschaftliche entwickeln, deren Fortbestand sie als Herrschende gegen andere und zugleich als für Alle geltende zu behaupten haben. Der Ausdruck dieses durch ihre gemeinschaftlichen Interessen bedingten Willens ist das Gesetz. Gerade das Durchsetzen der voneinander unabhängigen Individuen und ihrer eignen Willen, das auf dieser Basis in ihrem Verhalten gegeneinander notwendig egoistisch ist, macht die Selbstverleugnung im Gesetz und Recht nötig, Selbstverleugnung im Ausnahmsfall, Selbstbehauptung ihrer Interessen im Durchschnittsfall (die daher nicht ihnen, sondern nur dem "mit sich einigen Egoisten" für Selbstverleugnung gilt). Dasselbe gilt von den beherrschten Klassen, von deren Willen es ebensowenig abhängt, ob Gesetz und Staat bestehen. Z.B. solange die Produktivkräfte noch nicht so weit entwickelt sind, um die Konkurrenz überflüssig zu machen, und deshalb die Konkurrenz immer wieder hervorrufen würden, solange würden die beherrschten Klassen das Unmögliche wollen, wenn sie den "Willen" hätten, die Konkurrenz und mit ihr Staat und Gesetz abzuschaffen. Übrigens entsteht dieser "Wille", ehe die Verhältnisse so weit entwickelt sind, daß sie ihn produzieren können, auch nur in der Einbildung des Ideologen. Nachdem die Verhältnisse weit genug entwickelt waren, ihn zu produzieren, kann der Ideologe diesen Willen als einen bloß willkürlichen und daher zu allen Zeiten und unter allen Umständen faßbaren sich vorstellen." (MEW Bd. 3, S. 311f) Seinen politischen Willen bezieht der bürgerliche Staat zwar aus dem Meinungsproporz der repräsentativen Demokratie, verwirklicht aus der Notwendigkeit der kapitalistischen Wirtschaft aber immer deren Trieb zum Wertwachstum, wie der sich ideologisch in den versammelten Meinungen der politischen Parteien versteckt. Die besondere Art und Weise der Vertauschung von sachlicher Notwendigkeit und Idealität ihrer Aufhebung soll durch repräsentative Demokratie bestimmt werden. Die hierin entschiedene Wählermeinung bildet sich wiederum vor allem aus dem kulturellen Ganzen der bürgerlichen Gesellschaft, das seinen abstrakten Sinn in ihm allgemein verkörpert haben will. Was sich aus Sitte und Brauch im kulturellen Verhältnis nicht kultivieren lässt, weil es sich in den Beziehungen der Sinnlichkeit zerreibt, wird dem Staat als Meinung über das Leben übergeben, das er Kraft seiner Macht zur Wirkung bringt. In dem Maße, wie der bürgerliche Staat seine Voraussetzungen aus der bürgerlichen Gesellschaft verliert, weil sie sich selbst in Krisen auflösen, wird er absolut zu einem durch Heilserwartungen ermächtigten Willen (siehe Populismus), als ein abstrakter Allgemeinwillen der allgemein mächtig ist: Faschismus. Im Faschismus ist Wille und Macht die Allgemeinheit einer abstrakten Gesellschaft, die sich gegen ihre Voraussetzungen kehrt und nur für sich Sinn macht, allgemeinen Sinn erzeugt, wo kein einzelner Sinn ist, Kultur bestimmt, wo Ökonomie es verlangt (siehe Kulturstaat). Darin sind die Menschen mit ihren Bedürfnissen und Sinnen absolut aufgehoben. Faschismus ist die objektive Subjektivität des bürgerlichen Staates, wie er aus den Krisen der Ökonomie und Kultur hervorgeht und als Verhältnis von ökonomischer Notwendigkeit und kulturellem Zwang sich bewegt und erhält. Der Faschismus ist eine aus der bürgerlichen Demokratie sich herausbildende Staatsform, die absolute Staatsform der bürgerlichen Gesellschaft (siehe auch Nationalsozialismus), der absolut gewordene bürgerliche Staat (siehe Feudalkapitalismus).
Der bürgerliche Staat hat mit der Aufhebung des Feudalstaates das ganze Verhältnis von Staat und Wirtschaft umgekehrt. Nicht mehr aus dem Gottesgnadentum bestimmte politische Persönlichkeiten sollen über den Status des gesellschaftlichen Lebens herrschen, sondern die Marktsubjekte, die Bürger, die Burgherren ihrer Besitztümer, die sich über den Austausch ihrer Waren aufeinander beziehen und sich über den Willen, der "in ihren Sachen haust", auseinandersetzen und ihren politischen Wilen im Staat repräsentiert sehen.
"Die Waren sind Dinge und daher widerstandslos gegen den Menschen. Wenn sie nicht willig, kann er Gewalt brauchen, in andren Worten, sie nehmen. Um diese Dinge als Waren aufeinander zu beziehn, müssen die Warenhüter sich zueinander als Personen verhalten, deren Willen in jenen Dingen haust, so daß der eine nur mit dem Willen des andren, also jeder nur vermittelst eines, beiden gemeinsamen Willensakts sich die fremde Ware aneignet, indem er die eigne veräußert. Sie müssen sich daher wechselseitig als Privateigentümer anerkennen. Dies Rechtsverhältnis, dessen Form der Vertrag ist, ob nun legal entwickelt oder nicht, ist ein Willensverhältnis, worin sich das ökonomische Verhältnis widerspiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben. Die Personen existieren hier nur füreinander als Repräsentanten von Ware und daher als Warenbesitzer. Wir werden überhaupt im Fortgang der Entwicklung finden, daß die ökonomischen Charaktermasken der Personen nur die Personifikationen der ökonomischen Verhältnisse sind, als deren Träger sie sich gegenübertreten." (Marx-Engels-Werke Bd.23, S. 99)
Von daher verhalten sie sich in der Illusion, dass sie als private Persönlichkeiten den Lauf der gesellschaftlichen Geschichte bestimmen.
"In der Tat, man muss jeder historischen Kenntnis ermangeln, um nicht zu wissen, dass es die Regierungen sind, die zu allen Zeiten sich den wirtschaftlichen Verhältnissen fügen mussten, aber niemals die Regierungen es gewesen sind, welche den wirtschaftlichen Verhältnissen das Gesetz diktiert haben. Sowohl die politische wie die zivile Gesetzgebung proklamieren, protokollieren nur das Wollen der ökonomischen Verhältnisse." (Marx-Engels-Werke Bd.4, S. 109)
Der bürgerliche Staat ist aber nicht unmittelbarer Ausdruck des "Wollens der ökonomischen Verhältnisse" sondern zugleich ihr Mittel, ihr Korrektiv. Aus den Verhältnissen der Konkurrenz herausgesetzt kümmert er sich um deren Mangelhaftigkeiten, schafft Ausgleich ihrer substanziellen gesellschaftlichen Schäden, um das gesellschaftliche Ganze sowohl ökonomisch wie kulturell zu erhalten. Er folgt daher nicht nur den ökonomischen Verhältnissen, sondern verschafft ihnen immer wieder auch die substanziellen Bedingungen, unter denen sie funktionieren, d.h. sich in ihrer gegeben Form selbst auch reproduzieren und entwickeln können.
"Da der Staat die Form ist, in welcher die Individuen einer herrschenden Klasse ihre gemeinsamen Interessen geltend machen und die ganze bürgerliche Gesellschaft einer Epoche sich zusammenfasst, so folgt, dass alle gemeinsamen Institutionen durch den Staat vermittelt werden, eine politische Form erhalten. Daher die Illusion, als ob das Gesetz auf dem Willen, und zwar auf dem von seiner realen Basis losgerissenen, dem freien Willen beruhe. ... Der Staat ist die Form der Organisation, welche sich die Bourgeois sowohl nach außen als nach innen hin zur gegenseitigen Garantie ihres Eigentums und ihrer Interessen notwendig geben." (MEW 3, S. 62)
Der Bürgerliche Staat ist die äußere und allgemeinste Form aller öffentlichen und also politischen Beziehungen einer Gesellschaft, die auf Privateigentum, auf Besitz gründet und sich als Verhältnis ihres politischen Willens allgemein darstellt. Er formuliert und verallgemeinert das besetzte Sachverhältnis der Menschen als das politische Verhältnis der Sachzwänge und ihrer kulturellen Befriedung und ist damit die entäußerte Macht der bürgerlichen Gesellschaft als ihre politische Gewalt. Er reflektiert sich allgemein und subjektiv aus dem Dasein von Bedürfnissen, welche im Warentausch der bürgerlichen Ökonomie, in der Marktwirtschaft aufgehoben sind und dem Sinn, welche die bürgerliche Kultur darin notwendig hat, wie er sich in der Meinungsbildung zum politischen Willen der repräsentativen Demokratie darstellen muss. Im bürgerlichen Staat wird die Getrenntheit von ökonomischen und politischen Allgemeinformen zu einer Formation des bürgerlichen Gemeinsinns aufgehoben, worin beides äußerlich vereint ist. In ihm bewegen sich diese Entäußerungen als Verhältnis von Macht und Wille als politischer Wille im Palaver ihrer Repräsentanz in den Parlamenten der bürgerlichen Demokratie.
Macht erfährt der bürgerliche Staat aus der Notwendigkeit des ökonomischen Ganzen, das ihn mit allgemeinen Aufgaben der Gesellschaft einerabstrakt vermittelten Arbeitswelt (siehe abstrakt menschliche Arbeit) mit ihrem Allgemeinbedürfnis betraut, die sich aus ihren einzelnen Besonderungen in der Konkurrenz der Einzelinteressen heraussetzt und die sie selbst nicht unmittelbar erfüllen kann (z.B. Entwicklung und Erhalt der Infrastruktur - Verkehrswesen, Kommunikation, Deichbau; Reproduktionsbedarf der Arbeit und der Menschen - Bildung, Gesundheitswesen, Arbeitssicherheit, Soziales überhaupt). Ihm ist Macht gegeben zur Notwendung allgemeiner Mängel, welche die bürgerliche Ökonomie durch die Ausschließlichkeit der Privatinteressen, auf der sie gründet, mit sich bringt.
In der bürgerlichen Gesellschaft erscheint ihr Gesamtwille als Durchschnittsrecht (siehe auch Durchschnittsbildung), wie es sich aus den Verhältnissen des Geldwerts ergibt. Damit ist die Macht des Geldes selbst die wirkliche Basis des bürgerlichen Rechts, wie es von ihrem Staat erlassen und sanktioniert wird:
"Wird die Macht als die Basis des Rechts angenommen, wie es Hobbes etc. tun, so sind Recht, Gesetz pp. nur Symptom, Ausdruck anderer Verhältnisse, auf denen die Staatsmacht beruht. Das materielle Leben der Individuen, welches keineswegs von ihrem bloßen "Willen" abhängt, ihre Produktionsweise und die Verkehrsform, die sich wechselseitig bedingen, ist die reelle Basis des Staats und bleibt es auf allen Stufen, auf denen die Teilung der Arbeit und das Privateigentum noch nötig sind, ganz unabhängig vom Willen der Individuen. Diese wirklichen Verhältnisse sind keineswegs von der Staatsmacht geschaffen, sie sind vielmehr die sie schaffende Macht. Die unter diesen Verhältnissen herrschenden Individuen müssen, abgesehen davon, daß ihre Macht sich als Staat konstituieren muß, ihrem durch diese bestimmten Verhältnisse bedingten Willen einen allgemeinen Ausdruck als Staatswillen geben, als Gesetz - einen Ausdruck, dessen Inhalt immer durch die Verhältnisse dieser Klasse gegeben ist, wie das Privat- und Kriminalrecht aufs Klarste beweisen. So wenig es von ihrem idealistischen Willen oder Willkür abhängt, ob ihre Körper schwer sind, so wenig hängt es von ihm ab, ob sie ihren eignen Willen in der Form des Gesetzes durchsetzen und zugleich von der persönlichen Willkür jedes Einzelnen unter ihnen unabhängig setzen. Ihre persönliche Herrschaft muß sich zugleich als eine Durchschnittsherrschaft konstituieren. Ihre persönliche Macht beruht auf Lebensbedingungen, die sich als Vielen gemeinschaftliche entwickeln, deren Fortbestand sie als Herrschende gegen andere und zugleich als für Alle geltende zu behaupten haben. Der Ausdruck dieses durch ihre gemeinschaftlichen Interessen bedingten Willens ist das Gesetz. Gerade das Durchsetzen der voneinander unabhängigen Individuen und ihrer eignen Willen, das auf dieser Basis in ihrem Verhalten gegeneinander notwendig egoistisch ist, macht die Selbstverleugnung im Gesetz und Recht nötig, Selbstverleugnung im Ausnahmsfall, Selbstbehauptung ihrer Interessen im Durchschnittsfall (die daher nicht ihnen, sondern nur dem "mit sich einigen Egoisten" für Selbstverleugnung gilt). Dasselbe gilt von den beherrschten Klassen, von deren Willen es ebensowenig abhängt, ob Gesetz und Staat bestehen. Z.B. solange die Produktivkräfte noch nicht so weit entwickelt sind, um die Konkurrenz überflüssig zu machen, und deshalb die Konkurrenz immer wieder hervorrufen würden, solange würden die beherrschten Klassen das Unmögliche wollen, wenn sie den "Willen" hätten, die Konkurrenz und mit ihr Staat und Gesetz abzuschaffen. Übrigens entsteht dieser "Wille", ehe die Verhältnisse so weit entwickelt sind, daß sie ihn produzieren können, auch nur in der Einbildung des Ideologen. Nachdem die Verhältnisse weit genug entwickelt waren, ihn zu produzieren, kann der Ideologe diesen Willen als einen bloß willkürlichen und daher zu allen Zeiten und unter allen Umständen faßbaren sich vorstellen." (MEW Bd. 3, S. 311f)
Seinen politischen Willen bezieht der bürgerliche Staat zwar aus dem Meinungsproporz der repräsentativen Demokratie, verwirklicht aus der Notwendigkeit der kapitalistischen Wirtschaft aber immer deren Trieb zum Wertwachstum, wie der sich ideologisch in den versammelten Meinungen der politischen Parteien versteckt. Die besondere Art und Weise der Vertauschung von sachlicher Notwendigkeit und Idealität ihrer Aufhebung soll durch repräsentative Demokratie bestimmt werden. Die hierin entschiedene Wählermeinung bildet sich wiederum vor allem aus dem kulturellen Ganzen der bürgerlichen Gesellschaft, das seinen abstrakten Sinn in ihm allgemein verkörpert haben will. Was sich aus Sitte und Brauch im kulturellen Verhältnis nicht kultivieren lässt, weil es sich in den Beziehungen der Sinnlichkeit zerreibt, wird dem Staat als Meinung über das Leben übergeben, das er Kraft seiner Macht zur Wirkung bringt.
In dem Maße, wie der bürgerliche Staat seine Voraussetzungen aus der bürgerlichen Gesellschaft verliert, weil sie sich selbst in Krisen auflösen, wird er absolut zu einem durch Heilserwartungen ermächtigten Willen (siehe Populismus), als ein abstrakter Allgemeinwillen der allgemein mächtig ist: Faschismus. Im Faschismus ist Wille und Macht die Allgemeinheit einer abstrakten Gesellschaft, die sich gegen ihre Voraussetzungen kehrt und nur für sich Sinn macht, allgemeinen Sinn erzeugt, wo kein einzelner Sinn ist, Kultur bestimmt, wo Ökonomie es verlangt (siehe Kulturstaat). Darin sind die Menschen mit ihren Bedürfnissen und Sinnen absolut aufgehoben.
Faschismus ist die objektive Subjektivität des bürgerlichen Staates, wie er aus den Krisen der Ökonomie und Kultur hervorgeht und als Verhältnis von ökonomischer Notwendigkeit und kulturellem Zwang sich bewegt und erhält. Der Faschismus ist eine aus der bürgerlichen Demokratie sich herausbildende Staatsform, die absolute Staatsform der bürgerlichen Gesellschaft (siehe auch Nationalsozialismus), der absolut gewordene bürgerliche Staat (siehe Feudalkapitalismus).